[Vorspann]
Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Republik Mauritius –
von dem Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des am 7. Oktober 2011 unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen sowie des angefügten Protokolls, im Folgenden als "Abkommen" bezeichnet, zu schließen,
mit dem Ziel, die Maßnahmen des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung entsprechend ihren jeweiligen Standpunkten umzusetzen –
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Die Präambel des Abkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"Die Bundesrepublik Deutschland
und
die Republik Mauritius –
in der Absicht, in Bezug auf die unter dieses Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen –
sind wie folgt übereingekommen:"
Art. 2
Nach Artikel 25 Absatz 4 des Abkommens wird ein neuer Absatz 5 angefügt:
(5) Wenn
werden ungeklärte Fragen des Falles auf schriftlichen Antrag der Person einem Schiedsverfahren unterworfen. Diese ungeklärten Fragen dürfen jedoch nicht einem Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn in einem der beiden Staaten bereits eine abschließende Gerichtsentscheidung dazu ergangen ist. Der Schiedsspruch ist für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet eventueller Fristen im innerstaatlichen Recht dieser Staaten umzusetzen, es sei denn, eine unmittelbar von dem Fall betroffene Person erkennt die Verständigungsregelung, durch die der Schiedsspruch umgesetzt wird, nicht an. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln durch Verständigung, wie dieser Absatz anzuwenden ist.
Art. 3
Das Protokoll zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. |
Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt: Zu Artikel 25 Absatz 5: Die folgenden Fälle können nicht nach Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens einem Schiedsverfahren unterworfen werden:
|
2. |
Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden Nummern 8 und 9. |
Art. 4
1. |
Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und die R... |
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