(1) Ungeachtet der Artikel 15 (Unselbständige Arbeit), 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen) und 17 (Künstler und Sportler)
a) |
können vorbehaltlich des Buchstabens b Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einem ihrer Organe an eine natürliche Person für die diesem Vertragsstaat, der Gebietskörperschaft oder dem Organ geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden; |
b) |
können diese Vergütungen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
aa) |
ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder |
bb) |
nicht ausschließlich zu dem Zweck der Leistung der Dienste in diesem Staat ansässig geworden ist. |
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(2)
a) |
Ungeachtet des Absatzes 1 können Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einem ihrer Organe oder aus von diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder dem Organ errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat, der Gebietskörperschaft oder dem Organ geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. |
b) |
Diese Ruhegehälter und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person
aa) |
in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder |
bb) |
das Ruhegehalt in dem Vertragsstaat, für den die Dienste geleistet wurden, nicht der Steuer unterliegt, da die Dienste vollständig im anderen Vertragsstaat geleistet wurden. |
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(3) Ruhegehälter, Renten und andere Beträge, die einer der Vertragsstaaten oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts dieses Staates als Ausgleich für Schäden zahlt, die als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden sind, sind im anderen Staat steuerbefreit.
(4) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter für Dienste, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer ihrer Organe erbracht werden, sind die Artikel 15 (Unselbständige Arbeit), 16 (Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen), 17 (Künstler und Sportler) und 18 (Ruhegehälter, Renten, Unterhaltszahlungen und Sozialversicherung) anzuwenden.
(5) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck "Organ" jeden Vertreter oder Rechtsträger, der von einem Vertragsstaat, einem seiner Einzelstaaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben geschaffen oder eingerichtet wurde und in einem Briefwechsel zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bezeichnet und vereinbart wird.