Leitsatz
Nach einer Einlage kann degressive AfA nur in Anspruch genommen werden, wenn deren (Ursprungs-)Voraussetzungen auch im Einlagejahr vorliegen (Abgrenzung zu dem BFH-Urteil vom 15.02.2005, IX R 32/03, BFH/NV 2005, 2270, BFH/PR 2006, 45).
Normenkette
§ 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 und 2, Nr. 6 EStG 1995, § 7 Abs. 4 S. 1 Abs. 5 EStG 1995, § 7b EStG 1995
Sachverhalt
Der Kläger ist Eigentümer eines Gebäudes, das im August 1985 fertiggestellt war und das er teilweise selbst bewohnte. 1988 eröffnete er in diesem Teil des Anwesens ein Gästehaus. Der Kläger legte das gesamte Anwesen in das Betriebsvermögen ein. Im Rahmen der gewerblichen Gewinnermittlung machte er für das Streitjahr 1995 degressive AfA i.H.v. 5 % geltend.
Das FA berücksichtigte nur lineare AfA i.H.v. 2 %. Einspruch und Klage blieben erfolglos (FG München, Urteil vom 13.12.2007, 11 K 133/03, Haufe-Index 1931210, EFG 2008, 674). Das FG führte aus, nach der Einlage des Gebäudes in das Betriebsvermögen sei die AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a und nicht nach § 7 Abs. 5 EStG 1995 zu bemessen.
Entscheidung
Der BFH hat dem FG insoweit recht gegeben, dass dem Kläger hinsichtlich des bis zur Einlage eigen genutzten Gebäudeteils nur die lineare AfA von 2 % zusteht. Da es jedoch an finanzgerichtlichen Feststellungen zur Höhe des Einlagewerts fehlte, wurde die Sache an das FG zurückverwiesen, damit das FG die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Hinweis
Die Kernaussage dieses Urteils ist, dass die Einlage eines Wirtschaftsguts, hier die Überführung eines Gebäudes vom Privatvermögen ins Betriebsvermögen, ein anschaffungsähnlicher Vorgang ist, mit dem die bisherige Abschreibung des Wirtschaftguts beendet wird und eine neue AfA mit einer neuen AfA-Bemessungsgrundlage beginnt.
1. Die Einlage ist ein anschaffungsähnlicher Vorgang; sie ist der in § 7 Abs. 5 S. 1 EStG genannten Anschaffung gleichzustellen. Nach dieser Vorschrift muss die Anschaffung des Gebäudes bis zum Ende des Jahrs der Fertigstellung erfolgen, um degressiv abschreiben zu können. Damit ist die degressive AfA nach einer Einlage nur möglich, wenn das Gebäude bis zum Ende des Jahrs der Fertigstellung in ein Betriebsvermögen eingelegt wird. Fehlt es daran, ist eine Anknüpfung an den ersten Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang nicht mehr möglich, da der nachfolgende anschaffungsähnliche Vorgang das Wirtschaftsgut in eine andere steuerliche Sphäre des Steuerpflichtigen überführt und als neuer selbstständiger Absetzungstatbestand zu beurteilen ist.
2. Diese Aussagen stehen nicht im Widerspruch zu dem Urteil des BFH vom 15.02.2005, IX R 32/03 (BFH/NV 2005, 2270, BFH/PR 2006, 45). In jenem Fall handelte es sich lediglich um eine Nutzungsänderung bei einem im Privatvermögen befindlichen Wirtschaftgut, sodass trotz Änderung der Nutzungsverhältnisse an einem Gebäude der Übergang in eine andere degressive AfA-Reihe mit anderen Staffelsätzen möglich war. Es fehlte in dem Fall an dem hier entscheidenden anschaffungsähnlichen Vorgang.
3. Die Einlage führt als anschaffungsähnlicher Vorgang zu einer neuen Bemessungsgrundlage in Höhe des Einlagewerts. Das gilt auch dann, wenn, wie im Streitfall, die Einlage nicht mit dem Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 HS 1 EStG, sondern nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 HS 2 EStG mit den (ggf. fortgeführten) Anschaffungskosten/Herstellungskosten bewertet wird.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 18.05.2010 – X R 7/08