OFD Frankfurt, Verfügung v. 19.7.2001, S 2170 A - 38 - St II 21

Es ist die Frage gestellt worden, ob eine gleichmäßige Verteilung degressiver Leasingraten nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 12.8.1982 (BStBl 1982 II S. 696) auch dann in Betracht kommt, wenn die degressiven Leasingraten einmalig wegen Zinskonversion angepasst werden können. Hierzu wird folgende Auffassung vertreten:

Aus Sicht des Leasingnehmers ist das Leasinggeschäft ein schwebender Vertrag, der nach den Grundsätzen über die Bilanzierung schwebender Geschäfte grundsätzlich nicht zu bilanzieren ist. Wenn und soweit jedoch im Zusammenhang mit dem Leasinggeschäft Ausgaben vor dem Abschlussstichtag vorliegen, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, ist gemäß § 8 Abs. 1 KStG, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

Der BFH hat in dem zitierten Urteil entschieden, dass im Falle eines Immobilienleasing die Leistung des Leasinggebers, für deren Wertbestimmung maßgeblich auf das schuldrechtliche Verhältnis zur Gegenleistung abzustellen sei, in Gestalt der fortwährenden Nutzungsüberlassung der Immobilie in allen Jahren gleichwertig ist. Bei Vereinbarung von degressiven Leasingraten sei daher der überproportionale Aufwand, der vom Leasingnehmer dem degressiven Ratenverlauf entsprechend zu erbringen ist, eine Leistung für erst später zu erbringende Gegenleistungen des Leasinggebers. Aus diesem Grund sei für diesen Aufwand ein entsprechender Aktivposten zu bilden. Im Ergebnis erkennt der BFH somit die degressiven Leasingraten nicht an, sondern fordert die Verteilung der insgesamt gezahlten Leasingraten linear auf die Grundmietzeit sowie die aktive Abgrenzung der Unterschiedsbeträge.

Für die Entscheidung der aufgeworfenen Frage, ob auch im Falle einer vertraglich eingeräumten Möglichkeit der Anpassung der degressiven Leasingraten einmalig wegen Zinskonversion entsprechend der BFH-Rechtsprechung zu verfahren ist, kommt es somit allein darauf an, ob die Zinsanpassung den Wert der Nutzungsüberlassung in den einzelnen Jahren so beeinflusst, dass er nicht mehr als gleichwertig angesehen werden kann.

Im Grundsatz ist ein berechtigtes Interesse beider Vertragsparteien anzuerkennen, die Leasingraten bei einer über mehrere Jahrzehnte angelegten Vertragslaufzeit (10 bis 20 Jahre) an das aktuelle Zinsniveau anzupassen. Da das Zinsniveau bei Grundstücken – wie die Vergangenheit zeigt – sowohl steigen als auch fallen kann, ist die Klausel neutral und belastet den Leasingnehmer nicht einseitig. Eine solche Zinsanpassung dient dazu, die Gleichwertigkeit von Leasing und Gegenleistung auf Dauer zu sichern. Auch werden an die schuldrechtliche Ausgestaltung einer solchen Anpassung hohe Anforderungen gestellt (vgl. Urteil des OLG Frankfurt vom 14.5.1985), die sicherstellen sollen, dass der Leasingnehmer nicht einseitig benachteiligt wird.

Eine schuldrechtliche zulässige Zinsanpassung beeinflusse daher den Wert der Gegenleistung des Leasinggebers nicht, so dass weiterhin von einer gleichwertigen Leistung auszugehen ist.

 

Normenkette

EStG § 5

KStG § 8

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