OFD Hannover, Verfügung v. 15.10.2001, S 2170 - 70 - StH 221/S 2170 - 64 - StO 221

Zu der Frage, ob eine gleichmäßige Verteilung degressiver Leasingraten nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 12.8.1982 (BStBl 1982 II S. 696) auch dann in Betracht kommt, wenn die degressiven Leasingraten einmalig wegen Zinskonversion angepasst worden können, gilt Folgendes:

Aus Sicht des Leasingnehmers ist das Leasinggeschäft ein schwebender Vertrag, der nach den Grundsätzen über die Bilanzierung schwebender Geschäfte grundsätzlich nicht zu bilanzieren ist. Wenn und soweit im Zusammenhang mit dem Leasinggeschäft Ausgaben vor dem Abschlussstichtag vorliegen, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen, ist gem. § 8 Abs. 1 KStG, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden.

Im Falle eines Immobilienleasing ist die Leistung des Leasinggebers, für deren Wertbestimmung maßgeblich auf das schuldrechtliche Verhältnis zur Gegenleistung abzustellen ist, in Gestalt der fortwährenden Nutzungsüberlassung der lmmobilie in allen Jahren gleichwertig. Bei Vereinbarung von degressiven Leasingraten ist daher der überproportionale Aufwand, der vom Leasingnehmer dem degressiven Ratenverlauf entsprechend zu erbringen ist, eine Leistung für erst später zu erbringende Gegenleistungen des Leasinggebers. Aus diesem Grund ist für diesen Aufwand ein entsprechender Aktivposten zu bilden; es werden die insgesamt gezahlten Leasingraten linear auf die Grundmietzeit sowie die aktive Abgrenzung der Unterschiedsbeträge verteilt.

Für die Frage, ob auch im Falle einer vertraglich eingeräumten Möglichkeit der Anpassung der degressiven Leasingraten einmalig wegen Zinskonversion entsprechend zu verfahren ist, kommt allein darauf an, ob die Zinsanpassung den Wert der Nutzungsüberlassung in den einzelnen Jahren so beeinflusst, dass er nicht mehr als gleichwertig angesehen werden kann.

Im Grundsatz ist ein berechtigtes Interesse beider Vertragsparteien anzuerkennen, die Leasingraten bei einer über mehrere Jahrzehnte angelegten Vertragslaufzeit (10 bis 20 Jahre) an das aktuelle Zinsniveau anzupassen. Da das Zinsniveau bei Grundstücken – wie die Vergangenheit zeigt – sowohl steigen als auch fallen kann, ist die Klausel neutral und belastet den Leasingnehmer nicht einseitig. Eine solche Zinsanpassung dient dazu, die Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung auf Dauer zu sichern. Auch werden an die schuldrechtliche Ausgestaltung einer solchen Anpassung hohe Anforderungen gestellt (Vgl. Urteil des OLG Frankfurt vom 14.5.1985, BB 1986 S. 695 ff.), die sicherstellen sollen, dass der Leasingnehmer nicht einseitig benachteiligt wird.

Eine schuldrechtlich zulässige Zinsanpassung beeinflusse daher den Wert der Gegenleistung des Leasinggebers nicht, sodass weiterhin von einer gleichwertigen Leistung auszugehen ist.

 

Normenkette

EStG § 6

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