(1) Die Denkmalschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die Anordnungen, welche die Durchsetzung dieses Gesetzes gewährleisten.

 

(2) 1Obere Denkmalschutzbehörde ist das Landesverwaltungsamt. 2Es übt die Fachaufsicht über die unteren Denkmalschutzbehörden aus. 3Es kann an deren Stelle tätig werden, wenn Gefahren für die Erhaltung eines Denkmals bestehen oder wenn eine Weisung innerhalb einer bestimmten Frist nicht befolgt wird.

 

(3) 1Städte und Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden übertragen sind, im übrigen die Landkreise und kreisfreien Städte, nehmen die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde wahr. 2Die Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörde gehören zum übertragenen Wirkungskreis. 3Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind in allen Fällen, in denen Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berührt werden, zum Zusammenwirken mit den zuständigen Denkmalschutzbehörden verpflichtet.

 

(4) 1Den Kirchenbauämtern und den Kulturstiftungen des Landes können die Rechte und Pflichten der unteren Denkmalschutzbehörden für von ihnen betreute oder verwaltete Kirchen und andere Kulturdenkmale von der obersten Denkmalbehörde auf Antrag übertragen werden. 2Die Denkmalschutzbehörden sind von diesen Entscheidungen zu unterrichten.

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