Leitsatz
Bei der 1 %-Regelung zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs handelt es sich um eine zwingende Bewertungsregelung, die nicht durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann, selbst wenn dieses als angemessen anzusehen ist. Die vereinbarungsgemäß gezahlten Nutzungsvergütungen sind von den nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG ermittelten Werten in Abzug zu bringen.
Normenkette
§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 Sätze 2 ff., § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
Sachverhalt
Dem Kläger wurde in den Streitjahren 1994 bis 1997 ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt, das er auch für die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte nutzen durfte. Vereinbarungsgemäß hatte der Kläger an seinen Arbeitgeber für die Fahrten zum Dienstsitz eine sog. km-Pauschale von 0,80 DM je Fahrkilometer zu entrichten. Die gleiche Regelung sollte für etwaige Privatfahrten gelten, die dem Kläger jedoch gesondert genehmigt werden mussten. Zudem hatte der Kläger ein sog. Pflichtenheft zu führen, ohne darin allerdings die einzelnen Fahrten aufzeichnen zu müssen. Beim LSt-Abzug unterblieb der Ansatz eines Nutzungsvorteils.
Nach einer LSt-Außenprüfung vertrat das Wohnsitz-FA die Auffassung, aufgrund der Verfügungsmöglichkeit des Klägers über das Fahrzeug sei eine private Nutzung nicht tatsächlich ausgeschlossen gewesen. Es sei daher insoweit noch ein pauschaler Nutzungswert von 1 % des Fahrzeuglistenpreises je Kalendermonat zu versteuern. Zudem sei in den Jahren 1996 und 1997 der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG pauschalierte geldwerte Vorteil aus der Verwendung des Dienstwagens für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte höher gewesen als die hierfür in diesen Jahren jeweils an den Arbeitgeber aufgrund der km-Pauschale gezahlten Beträge. Die Differenz müsse ebenfalls nachversteuert werden. Das FA erließ daher geänderte ESt-Bescheide, in denen es die ermittelten Beträge als zusätzliche Einkünfte des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit erfasste.
Die gegen die Änderungsbescheide erhobene Klage hatte Erfolg.
Entscheidung
Die Revision des FA war erfolgreich. Sie führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
Entgegen der Auffassung des FG habe das FA den Nutzungsvorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in den Streitjahren 1996 und 1997 zu Recht gem. § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG unter Abzug des vom Kläger gezahlten Nutzungsentgelts ermittelt. Insoweit sei dem Kläger die Nutzung des Firmenwagens ausdrücklich erlaubt gewesen.
Hinsichtlich der zwischen den Beteiligten strittigen Frage, ob eine private Nutzung des Fahrzeugs im Übrigen zu verneinen ist, sei die Sache nicht spruchreif. Das FG habe insoweit keine Feststellungen getroffen. Sollte sich herausstellen, dass eine Privatnutzung des Fahrzeugs nicht ausscheide, sei der Nutzungsvorteil nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bzw. für die Streitjahre 1994 und 1995 nach den einschlägigen Verwaltungsanweisungen zu bewerten und der Besteuerung zu unterwerfen.
Hinweis
1. Ab dem VZ 1996 stellt das Gesetz nur noch zwei Methoden zur Ermittlung des privaten Nutzungswerts eines Firmenfahrzeugs zur Verfügung: Den Einzelnachweis mit Fahrtenbuch und die hier streitbefangene 1%-Regelung.
In der Besprechungsentscheidung war die Frage streitig, ob der in der Privatnutzung liegende geldwerte Vorteil bereits dem Grund nach entfällt, wenn der Arbeitnehmer angemessene Pauschalentgelte je Kilometer zu entrichten hat. Die Frage ist zu verneinen. Wie sich auch aus den Leitsätzen ergibt, kann die – sofern die Fahrtenbuchregelung nicht greift – zwingend vorgeschriebene Anwendung der 1%-Regelung nicht durch Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden. Dies gilt selbst dann, wenn sich das Entgelt an Durchschnittssätzen orientiert.
Richtig ist indes, dass die vom Arbeitnehmer gezahlte Nutzungsvergütung ggf. von den nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG ermittelten Werten in Abzug zu bringen ist. Denn insoweit fehlt es an einer Bereicherung des Arbeitnehmers.
2. Demnächst wird der VI. Senat auch darüber zu entscheiden haben, ob ein Arbeitnehmer einzelne Kfz-Kosten (z.B. Benzinkosten) Einkünfte mindernd (in Form von Werbungskosten) absetzen kann.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 7.11.2006, VI R 95/04