Dienstrad, BusinessBike, Firmenrad oder Jobrad – die Begriffe beschreiben synonym ein Fahrrad bzw. ein sog. E-Bike, das ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zur Verfügung stellt. Im Wesentlichen ist zwischen folgenden Konstellationen zu differenzieren:

  • Der Arbeitgeber schafft Fahrräder an, die von Mitarbeitern ausschließlich dienstlich oder für weitere Strecken auf dem Firmengelände genutzt werden können.
  • Neben der rein dienstlichen Nutzung dürfen die Fahrräder von den Mitarbeitern für die Wegstrecke zwischen Wohnort und Arbeitsplatz genutzt werden. Darüber hinaus kann der Arbeitnehmer das Fahrrad privat nutzen. Das Fahrrad verbleibt im zivilrechtlichen Eigentum des Arbeitgebers. Für die Überlassung an den Arbeitnehmer verlangt er keine Vergütung.
  • Der Arbeitgeber bietet dem Arbeitnehmer ein Leasingmodell an. Dabei least oder schafft der Arbeitgeber ein Fahrrad an, das sich der Arbeitnehmer zumeist individuell aussuchen kann, und schließt mit dem Arbeitnehmer einen Leasingvertrag. Die Leasingraten behält der Arbeitgeber vom monatlichen Bruttoarbeitslohn ein (sog. Gehaltsumwandlung/Gehaltsverzicht). Teilweise werden dabei nicht sämtliche Kostenbestandteile 1:1 weiterbelastet.

Im ersten Fall unterliegt der Vorgang nicht der Umsatzsteuer, die umsatzsteuerlichen Folgen beschränken sich auf die generelle Vorsteuerabzugsberechtigung des Arbeitgebers.

Im zweiten Fall steht statt eines tauschähnlichen Umsatzes zunehmend eine unentgeltliche Wertabgabe des Arbeitgebers im Raum, die grundsätzlich auch Umsatzsteuer auslöst[1], jedoch Fragen nach der Berechnung der Bemessungsgrundlage aufwirft (1 %-Regelung?) bzw. sich auf den Vorsteuerabzug des Arbeitgebers auswirken kann.

Im dritten Fall tritt neben das Arbeitsverhältnis eine weitere Leistungsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die umsatzsteuerlich gesondert zu würdigen ist. Fraglich ist hier insbesondere, ob die 1 %-Regelung nutzbar ist und bei einer unter den Kosten liegenden Gehaltsumwandlung, inwieweit über die Mindestbemessungsgrundlage die tatsächlichen Kosten der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

In Abhängigkeit von der vorliegenden Konstellation ergeben sich unterschiedliche umsatzsteuerliche Konsequenzen.

Sofern sich die Nutzung nicht wie im ersten Fall auf Dienstfahrten beschränkt, stellt sich die Frage nach dem eingangsseitigen Vorsteuerabzug bzw. einer ausgangsseitigen Versteuerung der Überlassung und in der Folge die Höhe der Bemessungsgrundlage.

 
Hinweis

Begriff Fahrrad

Der Begriff Fahrrad umfasst auch Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Fahrrad (keine Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht) einzuordnen sind.[2]

[2] BMF, Schreiben v. 7.2.2022, BStBl 2022 I S. 197 unter II.; s. auch die Tabelle zu den verschiedenen Fahrradtypen bei Marzinowski/Möser, MwStR 2022, S. 93, 94.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge