Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Fahrräder ausschließlich für Dienstfahrten oder zur Nutzung auf dem Firmengelände zur Verfügung, etwa um größere Strecken innerhalb eines Campus zurückzulegen, löst dies keine Umsatzsteuerpflicht aus. Es fehlt an einem gesonderten Entgelt und an den Voraussetzungen für eine unentgeltliche Wertabgabe.

Zwar kann das Entgelt für eine Leistung ebenfalls in einer Leistung bestehen, d. h. auch in der Arbeitsleistung des konkreten Mitarbeiters, der das Rad nutzt. Die Überlassung des Fahrrads zur ausschließlichen Nutzung z. B. auf dem Firmengelände wird nicht gezielt als Gegenleistung für die Arbeitsleistung eines konkreten Mitarbeiters, sondern lediglich durch die Gesamtheit der Arbeitsverhältnisse veranlasst und ist vielmehr die Beistellung von Arbeitsmaterial.

Es handelt sich daher um eine Überlassung des Fahrrads für unternehmerische Zwecke. Aus diesem Grund greift auch die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nicht ein. § 3 Abs. 9a UStG erfasst nur die Überlassung eines Gegenstands zur Nutzung an das Personal für private Zwecke (Nr. 1) oder für sonstige unentgeltliche (Dienst-)Leistungen für außerunternehmerische Zwecke (Nr. 2). Beide Tatbestände sind nicht erfüllt.

 
Praxis-Beispiel

Firmengelände

Unternehmer U schafft Fahrräder an, die den Mitarbeitern des U unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzung der Fahrräder beschränkt sich auf das Firmengelände.

U erbringt keine umsatzsteuerbare Leistung gegen Entgelt an die Mitarbeiter. Es greift auch keine Wertabgabenbesteuerung ein, weil die Überlassung der Fahrräder zu unternehmerischen Zwecken, der Fortbewegung auf dem Firmengelände, gedacht ist. Der Vorgang löst ausgangsseitig keine umsatzsteuerlichen Folgen aus und schränkt den eingangsseitigen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Fahrrads nicht ein, weil dieses unternehmerisch verwendet wird.

Trotz unternehmerischer Verwendung scheidet ein Abzug eingangsseitiger Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 2 UStG aus, soweit der Arbeitgeber steuerfreie Umsätze oder entsprechende nichtsteuerbare Umsätze im Ausland ausführt. Erbringt der Arbeitgeber nur anteilig vorsteuerschädliche Ausgangsumsätze, ist eine Aufteilung geboten und der Vorsteuerabzug bezogen auf den Teil der Umsätze möglich, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.[1]

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