Dipl.-Finanzwirt (FH) Udo Klingler
Leitsatz
Die Anwendung der Differenzbesteuerung kommt bei Lieferungen nur dann in Betracht, wenn der oder die Vorlieferant(en) die Differenzbesteuerung zu Recht vorgenommen haben. Hat der Vorlieferant die Differenzbesteuerung zu Unrecht vorgenommen, ist die Differenzbesteuerung nicht zulässig.
Sachverhalt
Ein Kfz-Händler erwarb aus Spanien eine Vielzahl von Fahrzeugen. Bei den Fahrzeugen handelte es sich ausschließlich um durchschnittlich ca. 6 bis 7 Monate alte Kleinwagen mit einer durchschnittlichen Fahrleistung von rd. 8.000 Kilometer. Aus den ausländischen Fahrzeugpapieren ist zu entnehmen, dass die Fahrzeuge zuvor auf ausländische Mietwagenunternehmen zugelassen waren. Die Rechnungen des spanischen Fahrzeuglieferers enthalten den Zusatz: "Das Fahrzeug unterliegt der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG." Der deutsche Kfz-Händler veräußerte alle Fahrzeuge im Inland unter Anwendung der Differenzbesteuerung, zum überwiegenden Teil an Wiederverkäufer. Das Finanzamt lehnte die Differenzbesteuerung ab, weil beim Vorlieferanten die Voraussetzungen für die Differenzbesteuerung tatsächlich nicht vorlagen. Nur wenn der Vorlieferant zu Recht die Differenzbesteuerung angewandt hätte, könnte der deutsche Kfz-Händler ebenfalls die Differenzbesteuerung anwenden.
Entscheidung
Aufgrund der gesamten Lieferkette bis zum deutschen Kfz-Händler ergibt sich, dass der Vorlieferant die Differenzbesteuerung nicht anwenden konnte, weil jeweils nur Lieferungen von vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern an andere vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer erfolgt sind. Es lag nicht - wie für die Differenzbesteuerung erforderlich - ein Glied in der Kette vor, das nicht vorsteuerabzugsberechtigt war und keine Umsatzsteuer schuldete. Der Umstand, dass der spanische Vorlieferant zu Unrecht die Differenzbesteuerung auf seine Lieferungen an den deutschen Kfz-Händler angewendet hat, kann nicht dazu führen, dass der deutsche Kfz-Händler seinerseits die Differenzbesteuerung anwenden kann. Auch der Einwand des deutschen Kfz-Händlers, dass er keine Prüfungspflicht hinsichtlich der Zulässigkeit der Differenzbesteuerung beim Vorlieferer habe, führt nicht zum Erfolg.
Hinweis
Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 25.04.2007, 5 K 3453/04 U