Leitsatz

Erstattet der Erwerber einer Eigentumswohnung dem Veräußerer ein Disagio, können je nach Gestaltung beim Erwerber Anschaffungskosten des Gebäudes oder sofort abziehbare Werbungskosten vorliegen.

 

Sachverhalt

Der Kläger erwarb im Dezember 2003 von der A-GmbH eine zu diesem Zeitpunkt im Bau befindliche Eigentumswohnung. Im Rahmen der Finanzierung des Kaufpreises löste er ein Darlehen der A-GmbH bei der A-Bank unter Fortführung der ursprünglichen, günstigen Konditionen im Wege der Schuldübernahme ab. Zudem verpflichtete er sich gegenüber der A-GmbH, dieser das im Jahr 2002 an die A-Bank gezahlte Disagio anteilig zu erstatten. Diese Erstattung nebst Kosten für die Umschreibung des Darlehens machte er in der Einkommensteuererklärung 2003 vergeblich als (vorweggenommene) Werbungskosten bei seinen Vermietungseinkünften geltend.

 

Entscheidung

Das FG hat dem Kläger Recht gegeben und die Finanzierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt. Geldbeschaffungskosten gehören regelmäßig nicht zu den Anschaffungskosten, weil sie ein Steuerpflichtiger tätigt, um sich Mittel zur Bezahlung des gekauften Wirtschaftsgutes zu beschaffen. Erstattet der Erwerber einer Eigentumswohnung dem Veräußerer ein Disagio, können jedoch - je nach Vertragsgestaltung - beim Erwerber Anschaffungskosten des Gebäudes oder als eigene Finanzierungskosten sofort abziehbare Werbungskosten vorliegen. Entscheidend ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise.

Die dem Erwerber eines Gebäudes vom Hersteller in Rechnung gestellten Finanzierungskosten sind eigene Finanzierungskosten des Erwerbers, wenn dieser wirtschaftlich Schuldner der Zinsen bzw. Geldbeschaffungskosten ist. Das ist z. B. der Fall, wenn die Aufwendungen als Entgelt für die Überlassung der mit dem Darlehen verbundenen günstigen Konditionen zu qualifizieren sind. Vorliegend stellt sich die anteilige Erstattung des Disagios als Werbungskosten dar, weil der Kläger diese Zahlung insbesondere dafür geleistet hat, um die günstigen Darlehenskonditionen zu erlangen, die die A-GmbH mit der A-Bank vereinbart hatte.

 

Hinweis

Die Finanzverwaltung vertritt in H 21.2 (Finanzierungskosten) EStH 2007 die Auffassung, dass dem Veräußerer erstattete Damnumbeträge beim Erwerber zu Anschaffungskosten führen. Sie hat daher die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 40/08).

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2008, 11 K 1841/07 E

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge