Dipl.-Finanzwirt Bernhard Paus
Welcher Staat die jeweiligen Einkünfte von der Besteuerung freizustellen bzw. die ausländische Steuer anzurechnen hat, ist in verschiedenen DBA (also je nach dem beteiligten Staat) und je nach der Art der Einkünfte unterschiedlich geregelt. Auch dasselbe DBA sieht oft für verschiedene Einkünfte teils das Anrechnungs-, teils das Freistellungsverfahren vor. Dabei kann das Besteuerungsrecht an unterschiedliche Merkmale anknüpfen, z. B. den Wohnsitz (bei Doppelwohnsitz den Mittelpunkt der Lebensinteressen), den Tätigkeitsort, die Belegenheit eines Grundstücks, das Vorliegen einer Betriebsstätte oder die Bestellung eines ständigen Vertreters. Verschiedene DBA treffen oft für gleichartige Einkünfte unterschiedliche Regelungen.
Die meisten DBA orientieren sich an dem OECD-Musterabkommen, das im Jahr 2003 neu gefasst worden ist. Danach gilt im Allgemeinen Folgendes:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft werden nur in dem Staat besteuert, in dem der Betrieb liegt. Für landwirtschaftliche Betriebe in Spanien gilt allerdings das Anrechnungsverfahren.
- Auch Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken werden regelmäßig nur dort besteuert, wo das Grundstück belegen ist. Eine Ausnahme gilt für Einkünfte aus Grundstücken in der Schweiz und in Spanien: Hier steht auch dem Wohnsitzstaat ein Besteuerungsrecht zu; er hat jedoch die von dem Belegenheitsstaat erhobene Steuer anzurechnen.
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden i. d. R. dort besteuert, wo sich die Betriebsstätte befindet. Liegen Betriebsstätten in mehreren Staaten, muss der Gewinn aufgeteilt werden. Diese Aufteilung wird nach der sog. direkten Methode im Wege einer jeweils eigenen Gewinnermittlung für jede Betriebsstätte durchgeführt. Ausnahmen sehen die DBA häufig für Unternehmen der Luft- und Schifffahrt vor sowie für gewerbliche Darbietungen von Künstlern und Sportlern. Die deutsche Steuer wird in den letztgenannten Fällen im Wege des Steuerabzugs erhoben. Damit ist regelmäßig die Steuer abgegolten. Die Frage des Abzugs von Betriebsausgaben ist in § 50a Abs. 3 und 4 EStG geregelt.
- Für Einkünfte von Freiberuflern und Arbeitnehmern gelten meist übereinstimmende Regelungen: Diese Einkünfte werden regelmäßig nur dort besteuert, wo die Tätigkeit ausgeübt wird. Bei Freiberuflern stellen die DBA gelegentlich darauf ab, ob am Ort der Berufsausübung eine Art Betriebsstätte bzw. ständige Einrichtung vorhanden ist. Bei Arbeitnehmern verbleibt das Besteuerungsrecht i. d. R. dem Wohnsitzstaat, wenn er sich in dem anderen Staat nur vorübergehend, d. h. nicht länger als 183 Tage, aufhält.
- Für Einkünfte aus Kapitalvermögen gilt teils das Wohnsitz-, teils das Quellenprinzip. Zinsen und Lizenzgebühren werden im Allgemeinen nur im Wohnsitzstaat besteuert. Für Dividenden sehen die DBA unterschiedliche Regelungen vor.
Auch wenn ein DBA das Besteuerungsrecht für Kapitalerträge dem Wohnsitzstaat zuspricht, wird häufig dem Quellenstaat die Befugnis eingeräumt, Kapitalertragsteuer zu erheben. Dabei ist die zulässige Belastung mit Kapitalertragsteuer meist auf einen bestimmten Prozentsatz begrenzt, häufig 15 %. Der übersteigende Betrag der Kapitalertragsteuer, in Deutschland meist 10 % oder 15 %, wird auf Antrag von dem Quellenstaat erstattet.
Antrag erforderlich
Werden Dividenden aus der Schweiz, d. h. von einer Schweizer Kapitalgesellschaft, bezogen, werden zugunsten des Schweizer Fiskus 25 % Kapitalertragsteuer einbehalten. Der Steuerpflichtige kann dann i. d. R. die Erstattung von 10 % bei den Schweizer Behörden beantragen. Die restlichen 15 % werden auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet (Art. 10 Abs. 2 DBA Schweiz).
Andere als die erwähnten Einkünfte werden meist allein im Wohnsitzstaat besteuert.