Eine Person gilt grundsätzlich in dem Staat als ansässig, in dem sie aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen (gewöhnlichen) Aufenthalts oder eines "anderen ähnlichen Merkmals" steuerpflichtig ist.[1] In Deutschland ist dies dann der Fall, wenn die Person gem. § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, da Voraussetzung für die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht das Innehaben eines Wohnsitzes[2] oder des gewöhnlichen Aufenthalts[3] ist. Als "anderes ähnliches Merkmal" ist die erweiterte unbeschränkte Einkommensteuerpflicht[4] und die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht auf Antrag[5] anzusehen.[6]

Deutschland kann also nur der Ansässigkeitsstaat sein, wenn eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht besteht. Bei einer beschränkt einkommensteuerpflichtigen Person i. S. d. § 1 Abs. 4 EStG kann Deutschland folglich nicht der Ansässigkeitsstaat sein.

 
Praxis-Beispiel

Ansässigkeit in einem Vertragsstaat

A hat ihren Wohnsitz in Deutschland und wird von ihrem Arbeitgeber vom 1.5. bis 30.9. nach China entsandt. Während der Aufenthaltsdauer in China steht A ein Hotelzimmer zur Verfügung.

A ist in Deutschland wegen des Wohnsitzes i. S. d. § 8 AO unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gem. § 1 Abs. 1 EStG. In China begründet A während ihrer Anwesenheit keinen Wohnsitz. Auch ein gewöhnlicher Aufenthalt liegt bei einer Entsendungsdauer von 5 Monaten in China nicht vor. Deutschland ist daher gem. Art. 4 Abs. 1 DBA China der Ansässigkeitsstaat, da nur in Deutschland eine Steuerpflicht aufgrund von Wohnsitz vorliegt.

[6] Wassermeyer/Kaeser, in Wassermeyer, DBA, 161. EL, 92. Aufl., Art. 4 OECD-MA Rz. 40.

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