Das Besteuerungsrecht für Pensionen aufgrund einer früheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst wird nach der Sonderregelung des Art. 19 Abs. 2 OECD-MA zugewiesen. Das Besteuerungsrecht wird demnach grundsätzlich dem früheren Tätigkeitsstaat zugeordnet.[1] Hat jedoch der Steuerpflichtige die Staatsangehörigkeit des Ansässigkeitsstaats inne, wird das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Pension

Der ehemalige deutsche Finanzbeamte und deutsche Staatsangehörige R lebt seit seinem Ruhestand ausschließlich in Spanien. In Deutschland hat R keinen Wohnsitz mehr. Spanien ist gem. Art. 4 Abs. 2 Buchst. a DBA Spanien sein Ansässigkeitsstaat. Das Besteuerungsrecht für die Pension aus seiner früheren Tätigkeit als Beamter in Deutschland hat gem. Art. 18 Abs. 2 Buchst. a DBA Spanien der frühere Tätigkeitsstaat, also Deutschland. R erzielt dadurch inländische Einkünfte i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EStG. Er ist in Deutschland gem. § 1 Abs. 4 EStG beschränkt steuerpflichtig.

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