Begünstigt sind nur die notwendigen Aufwendungen für die Zweitwohnung am auswärtigen Beschäftigungsort. Das sind die tatsächlichen Kosten, soweit diese nicht überhöht sind. Es gilt eine unterschiedliche Angemessenheitsprüfung, je nachdem, ob es sich um eine inländische doppelte Haushaltsführung oder eine beruflich veranlasste Zweitwohnung im Ausland handelt. Für inländische Zweitwohnungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist im Gesetz eine feste Obergrenze von 1.000 EUR pro Monat festgelegt.
6.1.1 1.000-EUR-Obergrenze für inländische Zweitwohnung
Um eine aufwendige Ermittlung auswärtiger Mietpreise zu vermeiden, hat der Gesetzgeber eine feste Obergrenze von 1.000 EUR monatlich eingeführt, bis zu der die tatsächlichen Aufwendungen für die auswärtige Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung im Inland als Werbungskosten abgezogen werden können. Die betragsmäßige Prüfung der notwendigen und angemessenen Unterkunftskosten gilt unabhängig davon, ob es sich bei der auswärtigen Zweitwohnung um eine Mietwohnung oder um Wohneigentum des Arbeitnehmers handelt. Eine weitergehende Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit ist bei der doppelten Haushaltsführung im Inland nicht mehr erforderlich. Die Zahl der Wohnungsbenutzer ist unbeachtlich. Es kann sich dabei auch um Angehörige handeln. Durch die gesetzliche Regelung ist die hiervon abweichende Rechtsprechung gegenstandslos.
Der Höchstbetrag umfasst nach Ansicht der Finanzverwaltung sämtliche Aufwendungen, wie Miete, Betriebskosten, Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Wohnung/Unterkunft, AfA für notwendige Einrichtungsgegenstände, Zweitwohnungssteuer, Rundfunkbeitrag, Miet- oder Pachtgebühren eines separat angemieteten Kfz-Stellplatzes für den Dienstwagen oder eigenen Pkw, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten). Maklerkosten für die Anmietung der Zweitwohnung sind zusätzlich als Werbungskosten abziehbar und nicht auf den Höchstbetrag von 1.000 EUR anzurechnen.
Auch der BFH zählt die Zweitwohnungsteuer zu den Mehraufwendungen, die unmittelbar durch die Nutzung der Zweitwohnung entstehen. Die von bestimmten Städten und Gemeinden erhobene Zweitwohnungsteuer gehört deshalb zu den Unterkunftskosten, die unter die 1.000-EUR-Grenze fallen. Die Rechtsprechung bestätigte damit die Rechtsauslegung der Finanzverwaltung und erteilte der abweichenden Auffassung des FG München zur zusätzlichen Abzugsfähigkeit der Zweitwohnungsteuer als sonstige notwendigen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung eine klare Absage. Die Zweitwohnungsteuer einer doppelten Haushaltsführung ist nur im Rahmen der Abzugsbeschränkung der gesetzlich festgelegten 1.000-EUR-Monatsgrenze begünstigt.
Keine Anrechnung der Wohnungseinrichtung auf die 1.000-EUR-Grenze
Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung und den Hausrat zählen nach Ansicht der Rechtsprechung nicht zu den Unterkunftskosten der Zweitwohnung, sondern zu den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung. Eine Einbeziehung in die für Unterkunftskosten geltende Monatsgrenze von 1.000 EUR ist danach entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung nicht vorzunehmen. Das BMF-Schreiben ist insoweit an die geänderte Rechtsprechung angepasst worden. Nach den Entscheidungsgründen sind auf die 1.000-EUR-Monatsgrenze alle Aufwendungen anzurechnen, die der Nutzung der Zweitwohnung unmittelbar zugerechnet werden können. Hierzu gehören neben der Bruttokaltmiete, an deren Stelle beim Wohneigentum die Abschreibungsbeträge und die Finanzierungskosten treten, sämtliche (warmen und kalten) Betriebskosten, da sie durch den Gebrauch der Zweitwohnung entstehen. Dagegen ist die Nutzung der Einrichtung und des Hausrats als eigenständiger (Nutzungs-)Sachverhalt hiervon abzugrenzen.
Für die Anmietung einer möblierten Zweitwohnung bedeutet dies, dass für die Anwendung der Monatsgrenze von 1.000 EUR die Gesamtmiete zum Vorteil des Arbeitnehmers aufzuteilen ist. Ggf. ist der auf die Möblierung entfallende Mietanteil zunächst im Wege der Schätzung herauszurechnen, da er keiner betragsmäßigen Begrenzung unterliegt, und anschließend der verbleibende, die reine Wohnungsüberlassung umfassende Mietanteil auf die Monatsobergrenze anzurechnen. M. E. gilt die 1.000-EUR-Obergrenze auch für den Mietanteil einer Einbauküche. Durch die feste Verbindung mit dem Gebäude ist die eingebaute Kücheneinrichtung unmittelbar der Zweitwohnung zuzurechnen und damit der vom BFH verlangten Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Bei Einbaumöbeln entstehen die (Miet-)Kosten auch insoweit durch den unmittelbaren Gebrauch der Zweitwohnung. Eine eigenständige Nutzung und damit ein gesonderter Abzug neben der 1.000-EUR-Monatsgrenze dürfte deshalb im Unterschied zu beweglichen Einrichtungs- und Haushaltsgegenständen ausgeschlossen sein.
Die 1.000-EUR-Grenze gilt in gleicher Weise für eine Zweitwohnung, die im Eigentum des Arbeitnehmers steht. An die Stelle der Miete tritt hier die Abschreibung, die auf die Anschaffung oder Herstellung des Wohnungseigentums entfällt...