Leitsatz
Die Festsetzungsfrist für die Eigenheimzulage verlängert sich nicht auf zehn Jahre, wenn die Eigenheimzulage durch unrichtige Angaben erschlichen worden ist (Subventionsbetrug; Fortführung des BFH-Urteils vom 19.12.2013, III R 25/10, BFHE 244, 217, BStBl II 2015, 119).
Normenkette
§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO, § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EigZulG
Sachverhalt
Die Klägerin kaufte gemeinsam mit ihrem Bruder, ihrer Mutter und deren Adoptivsohn zu je einem Viertel ein mit einem EFH bebautes Grundstück. Obwohl die Erwerber den Kaufpreis nicht zahlten und auch nicht im Grundbuch eingetragen wurden, nahmen sie das Gebäude in Besitz und bewohnten es jahrelang mit dem Einverständnis der Eigentümerin. An diese leisteten sie Zahlungen in Höhe von Mietzinsen. Erst die Erben der Eigentümerin entdeckten die Misere und forderten das Grundstück zurück. Dadurch erhielt das FA Kenntnis von der mangelnden Abwicklung des Kaufvertrags und forderte nach Aufhebung der Bewilligung die der Klägerin gewährte Eigenheimzulage zurück. Das FG (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.6.2014, 2 K 1287/13, Haufe-Index 7758011, EFG 2015, 1172) hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe einen Subventionsbetrug begangen, der wie eine Steuerhinterziehung zur Verlängerung der Festsetzungsfrist auf 10 Jahre führe.
Entscheidung
Auf die Revision der Klägerin hat der BFH das Urteil aufgehoben und der Klage stattgegeben.
Hinweis
Die Eigenheimzulage ist (war) eine direkte Subvention. Das Erschleichen der Eigenheimzulage ist demzufolge keine Steuerhinterziehung, sondern ein Subventionsbetrug (§ 264 StGB). Das Besprechungsurteil lenkt erneut den Blick auf eine Lücke in § 169 Abs. 2 Satz 2 AO. Die Lücke besteht darin, dass der Subventionsbetrug dort nicht genannt ist. Ein Subventionsbetrug führt folglich nicht zur Verlängerung der steuerlichen Festsetzungsfrist. Ein Subventionsbetrug ist keine Steuerhinterziehung i.S.d. Vorschrift, denn insofern kommt es auf den strafrechtlichen Sinn an. Dasselbe hatte der BFH bereits zur Investitionszulage entschieden (siehe Zitat im Leitsatz); es gilt aber genauso auch für die Eigenheimzulage.
Dies kam der Klägerin zugute. Der BFH konnte deshalb offenlassen, ob das Verhalten der Klägerin überhaupt den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllte, denn selbst wenn das der Fall gewesen wäre, hätte die zu Unrecht gewährte Eigenheimzulage vom Finanzamt nicht mehr zurückgefordert werden können, weil die Festsetzung nicht mehr geändert werden durfte.
Der Gesetzgeber sollte nun rasch tätig werden und die vom BFH aufgezeigte Lücke schließen, denn rechtlich ist die derzeitige "Privilegierung" des Subventionsbetrugs im Steuerrecht nicht gerechtfertigt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 12.1.2016 – IX R 20/15