Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
Kontenbezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV-Position |
Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt |
8910 |
4620 |
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sonstige betriebliche Erträge |
Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 7 % USt |
8915 |
4610 |
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sonstige betriebliche Erträge |
Unentgeltliche Wertabgaben |
1880 |
2130 |
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Privat (Eigenkapital) |
So kontieren Sie richtig!
Wie in jedem Jahr hat das BMF für unentgeltliche Wertabgaben (= Sachentnahmen) neue Pauschbeträge für 2021 festgesetzt.
Die Pauschbeträge für das Jahr 2022 wurden am 20. Januar 2022 bekannt gegeben.
Die Pauschbeträge für das Jahr 2023 wurden am 21. Dezember 2022 bekannt gegeben.
Die Pauschbeträge für das Jahr 2024 wurden am 12. Februar 2024 bekannt gegeben.
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen für Nahrungsmittel und Getränke privater Haushalte festgesetzt.
Vorteil dieser pauschalen Sätze ist, dass der Unternehmer die Höhe der Sachentnahmen nicht selbst mühsam ermitteln muss. Trotz pauschaler Verbuchung mittels der Pauschbeträge entbindet es den Unternehmer nicht von der Einzelaufzeichnungspflicht von Einzelentnahmen gem. § 148 Abs. 1 AO. Den jeweils in Betracht kommenden Wert bucht der Unternehmer auf das Konto "Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 19 % USt" 8910/4620 (SKR 03/04). Bei einem Steuersatz von 7 % erfolgt die Buchung auf das Konto "Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens (Waren) 7 % USt" 8915/4610 (SKR 03/04). Für die Zeit vom 1.7.2020 bis 31.12.2020 wurden die Steuersätze auf 16 % bzw. 5 % abgesenkt. Aus diesem Grund wurden die Pauschbeträge für Sachentnahmen für das 1. und 2. Halbjahr 2021 unterschiedlich hoch festgesetzt. Für die Zeiträume 2022 und 2023 wurde keine halbjährliche Unterscheidung mehr vorgenommen, die vom BMF veröffentlichen Tabellen sind wieder auf das gesamte Jahr einheitlich anzuwenden. Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Unentgeltliche Wertabgaben" 1880/2130 (SKR 03/04) bzw. 2130 (SKR 04).
Zeitanteiliger Ansatz wenn aufgrund Corona geschlossen werden musste
Musste der Unternehmer seinen Betrieb aufgrund landesrechtlicher Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig coronabedingt schließen, kann ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge vorgenommen werden.
Buchungssatz
Unentgeltliche Wertabgaben |
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an Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des Unternehmens |
an (Waren) 19 % bzw. 7 % USt |