Leitsatz

1. Das Prüfungsverfahren nach dem StBerG ist in das Zulassungsverfahren und das eigentliche Prüfungsverfahren unterteilt. Einwendungen gegen die im Zulassungsverfahren getroffene Entscheidung können, auch wenn die Rechtsmittelfrist gegen den Zulassungsbescheid noch nicht abgelaufen ist, nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Bewerber sich, ohne die Entscheidung zu rügen, auf die Prüfung eingelassen hat. Gleiches gilt für eine Untätigkeitsklage, wenn über einen Antrag betreffend die Verlängerung der Bearbeitungszeit nicht entschieden wurde, bevor sich der Prüfling vorbehaltlos auf die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten eingelassen hat.

2. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass in der schriftlichen Eignungsprüfung für Bewerber mit den in § 36 Abs. 4 StBerG genannten Voraussetzungen die selben Aufgaben wie in den entsprechenden Prüfungsgebieten der Steuerberaterprüfung gestellt werden.

 

Normenkette

Richtlinie 89/48/EWG Art. 1 Buchst. g , AO 1977 § 118 , FGO § 44 Abs. 1, , FGO § 55 , StBerG § 36 Abs. 4, , StBerG § 37 a Abs. 1, , StBerG § 37 b Abs. 2, , StBerG § 164 a , DVStB § 18

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.03.2000, VII R 48/99

Anmerkung

Die Entscheidung betrifft einen griechischen Staatsbürger (Kläger), der in Deutschland die Zulassung zur Eignungsprüfung nach dem Steuerberatungsgesetz beantragt und hierbei um Prüfungserleichterungen nachgesucht hatte. Nachdem der Zulassungsausschuss den Kläger zur Eignungsprüfung zugelassen und ihn – im Hinblick auf seine bereits in Griechenland abgelegte Steuerberaterprüfung – von der Prüfung in den Fächern Betriebswirtschaft und Rechnungswesen befreit hatte, schrieb der Kläger Aufsichtsarbeiten in den Fächern Ertragssteuerrecht und Verfahrensrecht. Aufgrund des Ergebnisses dieser Aufsichtsarbeiten bestand er die Prüfung nicht. Darauf erhob er Klage gegen den Zulassungsbescheid insoweit, als er mit diesem zur Teilnahme an Aufsichtsarbeiten in den Fächern „Verfahrensrecht” und „Ertragssteuerrecht” geladen und ihm keine Schreibverlängerung gewährt worden war. Er beantragte, über seinen Zulassungsantrag erneut zu entscheiden.

Seine Klage und seine Revision hatten keinen Erfolg. Der BFH entschied, dass der Kläger keine Einwendungen mehr gegen die Entscheidung des Zulassungsausschusses erheben könne, da er sich – ohne diese Entscheidung zu rügen – auf die Prüfung eingelassen hatte. Aus dem gleichen Grunde könne er nicht mehr geltend machen, dass seinem Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten nicht stattgegeben wurde. Schließlich billigte der BFH auch die Entscheidung über das Nichtbestehen der Eignungsprüfung. Diese Entscheidung sei nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die vom Kläger zu bearbeitenden Aufsichtsarbeiten die gleichen waren wie die in der regulären Steuerberaterprüfung gestellten Aufgaben.

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