Leitsatz
Die Vermietung eines einzelnen beweglichen Wirtschaftsguts führt prinzipiell zu sonstigen Einkünften i.S. von § 22 Nr. 3 EStG. Bei der Vermietung beweglicher Gegenstände kann eine gewerbliche Tätigkeit erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, die der Vermieterleistung als Ganzes das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr gibt. Das FG Baden-Württemberg hat jetzt entschieden, dass eine GbR, die in einem Zeitraum von rund 10 Jahren 40 Maschinen erwirbt und an eine GmbH vermietet und die von der GmbH nicht mehr benötigten Maschinen (hier: 7) planmäßig veräußert und den Veräußerungserlös zum Erwerb neuer Maschinen verwendet, gewerblich tätig wird.
Sachverhalt
Zweck einer GbR war der Erwerb und die Vermietung von universell einsetzbaren Maschinen für Blech verarbeitende Betriebe. Die erworbenen Maschinen wurden ausschließlich aufgrund langfristiger Mietverträge an die Firma X-GmbH, einen Metallverarbeitungsbetrieb, vermietet. Die Einkünfte der GbR aus der Maschinenvermietung wurden als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 EStG erklärt. Nach einer Betriebsprüfung wurden die Einkünfte nicht mehr den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG, sondern den gewerblichen Einkünften gem. § 15 EStG zugeordnet. Diese Einkünfteumqualifizierung hatte zur Folge, dass Gewinne aus der gelegentlichen Veräußerung von Maschinen nicht mehr als steuerfreie private Veräußerungsgewinne, sondern als steuerpflichtige Gewinne aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen waren.
Entscheidung
Das FG entschied, dass die Vermietung und Veräußerung von Maschinen durch die GbR als selbstständige, nachhaltige, mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Betätigung unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu qualifizieren ist, die den Rahmen privater Vermögensverwaltung überschreitet. Die Betätigung der GbR ist auch als eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr anzusehen. Vorliegend wird dieses Tatbestandsmerkmal nicht dadurch ausgeschlossen, dass die GbR beim Erwerb der Maschinen nur einen Geschäftspartner, die X-GmbH, hatte und weitere potenzielle Mieter nicht gewonnen werden sollten. Die Vermietungstätigkeit der GbR und der Verkauf von Produktionsmaschinen stellten aufgrund der zumindest bedingten Veräußerungsabsicht, die von Anfang an vorhanden war, ein einheitliches Geschäftskonzept dar. Die zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der Vermögensverwaltung aufgestellte Drei-Objekt-Grenze ist nicht entsprechend auf die Vermietung von beweglichen Wirtschaftsgütern anzuwenden. Die Tätigkeit der GbR hatte gewerblichen Charakter.
Hinweis
Das FG hat die Revision gegen sein Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ob sie eingelegt und Erfolg haben wird, erscheint fraglich, nachdem der BFH entschieden hat, dass auch in der kurzfristigen Vermietung und anschließenden Veräußerung von Wohnmobilen an nur einen Kunden eine gewerbliche Betätigung zu sehen ist (BFH, Urteil v. 22.1.2003, X R 37/00, BStBl 2003 II S. 464).
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2005, 8 K 72/04