Leitsatz
Der Einbringungsgewinn gem. § 22 UmwStG, den ein Einbringender durch die Veräußerung der als Gegenleistung für die Einbringung eines Mitunternehmeranteils gewährten Anteile innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist erzielt, ist nicht unmittelbar in der Einkommensteuerveranlagung des Einbringenden zu berücksichtigen, sondern im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung.
Sachverhalt
Der Kläger brachte seinen Mitunternehmeranteil an einer GmbH & Co. KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten gem. § 20 UmwStG in eine AG ein. Nach zwei Jahren veräußerte er einen Teil der als Gegenleistung für die Einbringung gewährten Aktien. Die übrigen Aktien brachte er im Rahmen eines Anteilstausches in eine GmbH zum Buchwert ein. Die GmbH veräußerte noch innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist einen Teil der Aktien. Die GmbH-Anteile brachte der Kläger daraufhin zum gemeinen Wert in eine weitere Kapitalgesellschaft ein. Als die Verkäufe der sperrfristbehafteten Anteile dem Finanzamt bekannt wurden, änderte es den Einkommensteuerbescheid des Klägers und berücksichtigte einen Einbringungsgewinn. Der Kläger griff im Rahmen des Einspruchs die Ermittlung des Einbringungsgewinns an. Zudem machte er geltend, dass der nachträgliche Einbringungsgewinn im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der GmbH & Co. KG zu erfassen sei, die ursprünglich eingebracht wurde.
Entscheidung
Das Gericht gab der Klage statt und lehnte die Besteuerung eines Einbringungsgewinns gem. § 22 UmwStG ab, da dieser Gewinn nicht im Verfahren über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der GmbH & Co. KG festgestellt wurde. Im Gewinnfeststellungsverfahren ist auch darüber zu entscheiden, ob Veräußerungsgewinne i.S.d. § 16 EStG entstanden sind. Ein entsprechender Feststellungsbescheid hat sowohl in positiver, als auch in negativer Hinsicht Bindungswirkung. Der in Rede stehende Einbringungsgewinn hätte nicht unmittelbar bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt werden dürfen, sondern im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung. Ob der Einbringende im Zeitpunkt der schädlichen Veräußerung noch Mitunternehmer ist, hat hierauf keinen Einfluss, da die Gewinnermittlung rückwirkend auf den Einbringungszeitpunkt erfolgt. In diesem Zeitpunkt hat der Einbringende noch eine Mitunternehmerstellung inne.
Hinweis
Gegen das Urteil wurde Revision zugelassen. Die Besteuerung des Einbringungsgewinns gem. § 22 UmwStG wurde vorliegend durch formale Argumente (zunächst) verhindert. Obwohl der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung des Einbringungsjahres nicht mehr unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, dürfte dieser Bescheid gem. § 174 Abs. 4 AO wohl wieder geändert werden. Letztlich würde der nachträgliche Einbringungsgewinn damit doch noch der Besteuerung unterworfen.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 21.10.2015, 11 K 3555/13 E