Entscheidungsstichwort (Thema)
Einheitliche und gesonderte Feststellung des Einbringungsgewinns nach § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG
Leitsatz (redaktionell)
Der Einbringungsgewinn i. S. des § 22 Abs. 1 Satz 1 UmwStG, den ein Einbringender durch die Veräußerung von Anteilen innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Einbringung einer Kommanditbeteiligung erzielt, ist im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der KG zu erfassen und nicht unmittelbar bei der Einkommensteuerveranlagung des Einbringenden.
Normenkette
AO §§ 179-180; EStG § 16; UmwStG § 22 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob – und wenn ja, dann in welcher Höhe – ein Einbringungsgewinn im Zusammenhang mit Übertragungen von Aktien der X. AG bei der Einkommensteuerveranlagung des Jahres 2007 (Streitjahr) des Klägers zu erfassen ist. Ferner ist bzw. war streitig, ob hinsichtlich der Vorsorgeaufwendungen des Klägers ein ungekürzter Vorwegabzug zu gewähren ist.
Der Kläger wurde für das Streitjahr 2007 allein zur Einkommensteuer veranlagt, und zwar zunächst mit Bescheid vom 31.07.2009, welcher gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand. In der Folgezeit erging eine Vielzahl von Änderungsbescheiden (Bescheide vom 11.11.2009, vom 15.03.2015, vom 26.07.210, vom 03.09.2010, vom 21.12.2010, vom 26.04.2012, vom 11.05.2012 und vom 31.10.2012). Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb jeweils bestehen. Anlässe für den Erlass der Änderungsbescheide waren teilweise (geänderte) Mitteilungen über Beteiligungseinkünfte und teilweise weitere Erkenntnisse bzw. geänderte Auffassungen des Beklagten zu der Höhe des Einbringungsgewinns im Zusammenhang mit einer Ketteneinbringung bzgl. Aktien der X. AG.
Dem in Rede stehenden Einbringungsgewinn liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger war ursprünglich über ein Treuhandverhältnis als Treugeber an der X. Y. GmbH & Co KG, E., beteiligt. Die Gesellschaft ist (bis heute) unter der Nummer HRA 00001 im Handelsregister des Amtsgerichts E. eingetragen. Persönlich haftender Gesellschafter war im Streitjahr 2007 die X. Y. Geschäftsführungs GmbH (AG E., HRB 00002). Alleinige Kommanditistin mit einer Kommanditeinlage in Höhe von … EUR war bei Gründung zunächst U. K1.. Noch im Gründungsjahr 2003 übertrug U. K1. ihren Kommanditanteil im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf E1. M.. Diesen Kommanditanteil im Nennbetrag von … EUR hielt E1. M. im Streitjahr in Höhe von 47,5 % für sich selbst sowie in Höhe von 47,5 % treuhänderisch für den Kläger und in Höhe von 5 % treuhänderisch für die F. Vermögensverwaltung GbR. An der F. Vermögensverwaltung GbR waren der Kläger und E1. M. zu jeweils 50 % beteiligt. Die X. Y. GmbH & Co. KG wird beim Finanzamt E. unter der Steuernummer …/…/… geführt. Mit Bescheid vom 17.10.2012 für 2007 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen wurde für die X. Y. GmbH & Co. KG ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von … EUR festgestellt, wovon ein Anteil in Höhe von … EUR dem Kläger zugerechnet wurde. Ein Einbringungsgewinn im Zusammengang mit Aktien der X. AG ist hierin nicht enthalten.
Am 19.04.2007 gründete der Kläger zusammen mit E1. M., L. O. und B. L1. die X. AG, welche damals unter HRB 00003 beim Amtsgericht E. im Handelsregister eingetragen wurde. Die Gesellschaft hatte zunächst ein Stammkapital von … EUR, welches in … Stückaktien ohne Nennbetrag eingeteilt war. Von diesen Stückaktien übernahm der Kläger bei Gründung der Gesellschaft … Aktien, E1. M. ebenfalls … Aktien und L. O. und B. L1. zusammen … Aktien. In der Hauptversammlung vom …2007 beschlossen die Aktionäre der X. AG eine Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft von … EUR um … EUR auf … EUR. Zur Durchführung der Kapitalerhöhung schloss die X. AG am 04.06.2007 einen Nachgründungs- und Einbringungsvertrag mit dem Kläger, E1. M. und der F. Vermögensverwaltung GbR. Gegenstand des Vertrages ist die Einbringung der Kommanditeinlage von … EUR an der X. Y. GmbH & Co KG in die X. AG gegen Ausgabe von … neuen nennwertlosen Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Der Ausgabebetrag je Stückaktie betrug … EUR. Die Einbringung erfolgte gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) zu Buchwerten mit steuerlicher Wirkung zum 31.05.2007. Als Gegenleistung für die Einbringung der Kommanditbeteiligung an der X. Y. GmbH & Co. KG gewährte die X. AG dem Kläger und E1. M. jeweils … und der F. Vermögensverwaltung GbR … der neuen nennwertlosen Stückaktien. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Nachgründungs- und Einbringungsvertrag vom 04.06.2007 Bezug genommen.
Im … 2007 fand – nach einer weiteren Erhöhung des Grundkapitals der X. AG auf … EUR – ein Börsengang der X. AG statt. In diesem Zuge sollten – so die Vorankündigung der Gesellschaft vom …2007 – Aktien der X. AG in der Zeit vom … bis zum …2007 in einer Preisspanne von … bis … € je Aktie öffentlich zum Kauf angeboten werden. Das Angebot umfasste insgesamt bis zu … Stückaktien. Vo...