Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Verfügung v. 22.08.2023, S 2230 A - St 31 1a / St 31 1b
Soweit die nachfolgenden Ausführungen in den Tz. 3 und Tz. 4 zur Gewinnermittlung bei Land-und Forstwirten (LuF) gegenüber den grundlegenden Anordnungen lt. Rdvfg. vom 03.07.2006 – S 2230 A – St 31 1 – Ergänzungen oder Änderungen beinhalten, sind diese durch Randstrich kenntlich gemacht.
1. Änderungen in den Vordrucken der Einkommensteuererklärung 2022
1.1 Anlage L und Anlage 34b
Gegenüber dem Vorjahr ergeben sich keine Änderungen.
1.2 Anlage 13a und AV13a
Die Anlagen 13a und AV13a sind ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2022 keine Anlagen mehr zur Einkommensteuererklärung. Für die Gewinnermittlung nach § 13a Einkommensteuergesetz (EStG) wurde eine eigene Unterfallart (UFA 76) geschaffen. Zur Einführung der UFA 76 ergeht eine gesonderte Rundverfügung.
2. Aktuelle ertragsteuerliche Hinweise
2.1 Ermittlung eines Übergangsgewinnes bei Wechsel von oder zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG)
Die Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen (§ 13a EStG) ist eine selbständige Gewinnermittlungsart, die bei den Einkünften aus LuF neben den Gewinnermittlungsarten durch Betriebsvermögensvergleich und der Einnahmenüberschussrechnung steht. Diese enthält sowohl Elemente bei denen der Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG als auch Elemente bei denen der Gewinn nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird (BMF-Schreiben vom 10.11.2015, BStBl I 2015, 877, Rn. 26).
Im Rahmen der Gewinnermittlung wird der Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung (Grundbetrag und Zuschlag für Tierzucht und Tierhaltung) und der in Anlage 1a Nummer 2 zu § 13a EStG genannten Sondernutzungen (§ 13a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 6 Satz 2 EStG) nach den Grundsätzen des § 4 Absatz 1 EStG ermittelt. Alle übrigen Gewinne werden nach der Systematik des § 4 Absatz 3 EStG ermittelt.
Sofern der LuF für seinen Betrieb von oder zu der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) wechselt, ist für die betroffenen Bereiche ein Übergangsgewinn zu ermitteln. Der BFH hat diese Verwaltungsauffassung mit Urteil vom 23.11.2022 – VI R 31/20, BStBl II 2023, 852 bestätigt. Die Grundsätze des R 4.6 EStR gelten sinngemäß.
Beispiel
Landwirt L ermittelt seinen Gewinn nach § 13a EStG. Ab dem Wirtschaftsjahr (Wj.) 2023/2024 wechselt er zur Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung. Im Wj. 2022/2023 sind noch folgende Geschäftsvorfälle angefallen:
- Die Rechnung in Höhe von 2.000 EUR aus der Veräußerung von Getreide und Stroh an den Abnehmer A wurde von diesem noch nicht beglichen.
- hat einen Anhänger veräußert. Die Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 20.000 EUR steht noch aus.
Lösung:
Der Gewinn aus der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen ist mit dem Grundbetrag für die Landwirtschaftliche Nutzung abgegolten, insoweit gelten die Grundsätze des § 4 Abs. 1 EStG (Entstehungsprinzip). Die Veräußerung des Getreides und Strohs ist folglich bereits in dem Gewinn des Wj. 2022/2023 enthalten. Bei der Zahlung des Kaufpreises im Wj. 2023/2024 ist dieser aufgrund des für die Einnahmenüberschussrechnung geltenden Zu- und Abflussprinzips als Betriebseinnahme zu erfassen. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, mindert die Forderung den Übergangsgewinn um den ausstehenden Betrag in Höhe von 2.000 EUR.
Die Veräußerung des Anhängers zählt zu den Sondergewinnen nach § 13a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 b EStG. Für die Ermittlung der Sondergewinne gelten die Grundsätze des § 4 Abs. 3 EStG (Zu- und Abflussprinzip). Der Gewinn aus der Veräußerung des Anhängers ist in der Gewinnermittlung 2022/2023 noch nicht enthalten. Bei Zufluss des Kaufpreises im Wj. 2023/2024 ist dieser als Betriebseinnahme zu erfassen. Es kommt folglich nicht zu einer doppelten Berücksichtigung des Geschäftsvorfalles. Insoweit ergeben sich keine Auswirkungen auf den Übergangsgewinn.
3. Wiederkehrende Leistungen / Altenteilsleistungen
3.1 Allgemeines zu den unbaren Leistungen / Altenteilsleistungen
Unbare Altenteilsleistungen sind (auch bei LuF mit Gewinnermittlung nach § 13a EStG) grundsätzlich mit ihrem tatsächlichen Wert, der im Einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig (siehe Tz. 3.3 ff. der Rdvfg. vom 16.08.2011 – S 2230 A – St 31 1). Wird ein Einzelnachweis nicht geführt, so ist – abgesehen von besonderen Fallkonstellationen lt. Tz. 3.3 ff. der vorerwähnten Rdvfg. – der Wert unbarer Altenteilsleistungen nach § 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassung zu schätzen (H 10.3 [Altenteilsleistung] EStH 2022, BFH vom 08.06.2018 – X B 112/17, BFH/NV 2018, 1086). Bei Altenteiler-Ehegatten sind diese Werte zu verdoppeln (§ 2 Abs. 1 und Abs. 2 SvEV).
3.2 Wert / Ansatz der unbaren wiederkehrenden Leistungen / Altenteilsleistungen
Nachfolgend werden die Nichtbeanstandungsgrenzen aufgeführt, die nach § 2 Abs. 1, 2 SvEV in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassung ermittelt werden: