H 4.10 (1)
Abgrenzung
der Betriebsausgaben von den Lebenshaltungskosten
>R 12.1 ff.
Ferienwohnung
Mehraufwendungen für Verpflegung und Reisekosten im Zusammenhang mit einem mehrwöchigen Aufenthalt in der eigenen, sonst gewerblich genutzten Ferienwohnung sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Aufenthalt während der normalen Arbeitszeit vollständig mit Arbeiten für die Wohnung ausgefüllt war (>BFH vom 25.11.1993 – BStBl 1994 II S. 350).
Häusliches Arbeitszimmer
>BMF vom 3.4.2007 (BStBl I S. 442)
(Anhang 16)
Segel- oder Motoryachten
- Segel- oder Motoryachten als "schwimmendes Konferenzzimmer" >BFH vom 3.2.1993 (BStBl II S. 367)
- Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte >H 4.12 (Motorboot)
- Vom allgemeinen Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen sind nur solche Aufwendungen, die einer sportlichen Betätigung, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der Repräsentation dienen. Die Anwendbarkeit des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG hängt nicht von der Art des Wasserfahrzeugs, sondern von dessen konkreter Bestimmung ab, wobei die Bestimmung durch den Fahrzeugtyp indiziert sein kann (>BFH vom 10.5.2001 – BStBl II S. 575).
Sozialeinrichtungen
§ 4 Abs. 5 EStG ist nach seinem Sinn und Zweck nicht auf Aufwendungen für betriebliche Sozialeinrichtungen anwendbar (>BFH vom 30.7.1980 – BStBl 1981 II S. 58).
Veräußerung von Wirtschaftsgütern i. S. d. § 4 Abs. 5 EStG
Zur Berechnung des Veräußerungsgewinns ist als Buchwert der Wert anzusetzen, der sich unter Berücksichtigung der Absetzungen ergibt, die nicht abziehbare Aufwendungen i. S. d. § 4 Abs. 5 oder 7 EStG waren (>BFH vom 12.12.1973 – BStBl 1974 II S. 207).
VIP-Logen
H 4.10 (2-4)
>H 9b
Geschenk
Ob eine Vermögenszuwendung unentgeltlich als Geschenk oder entgeltlich gemacht wird, entscheidet nach bürgerlichem Recht die hierüber zwischen den Beteiligten getroffene Vereinbarung. Ein Geschenk liegt nur vor, wenn beide Seiten über die Unentgeltlichkeit einig sind. Daher liegt schon dann kein Geschenk vor, wenn eine Seite von der Entgeltlichkeit der Zuwendung ausgeht (>BFH vom 23.6.1993 – BStBl II S. 806).
Selbständige Tätigkeit eines Angestellten
Übt ein Angestellter unter Mithilfe anderer Angestellter desselben Arbeitgebers auch eine selbständige Tätigkeit aus, handelt es sich bei diesen Mitarbeitern nicht um Arbeitnehmer des Angestellten und zugleich selbständig Tätigen (>BFH vom 8.11.1984 – BStBl 1985 II S. 286).
H 4.10 (5-9)
Angemessenheit
Die Angemessenheit ist vor allem nach den jeweiligen Branchenverhältnissen zu beurteilen (>BFH vom 14.4.1988 – BStBl II S. 771);
>H 4.10 (12)
Anlass der Bewirtung
Angaben wie "Arbeitsgespräch", "Infogespräch" oder "Hintergrundgespräch" als Anlass der Bewirtung sind nicht ausreichend (>BFH vom 15.1.1998 – BStBl II S. 263).
Aufteilung von Bewirtungsaufwendungen in einen betrieblichen und einen privaten Teil
Der eigene Verzehraufwand eines Gewerbetreibenden in Gaststätten, in denen er seine Waren mit Hilfe von aufgestellten Automaten vertreibt, ist nur insoweit als betrieblich veranlasster Aufwand abziehbar, wie im Einzelnen nachgewiesen wird, dass dabei die private Lebensführung als unbedeutend in den Hintergrund getreten ist >BFH vom 14.4.1988 – BStBl II S. 771).
>H 12.1 (Aufteilungs- und Abzugsverbot)
Bewirtung
Eine Bewirtung i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG liegt nur vor, wenn die Darreichung von Speisen und/oder Getränken eindeutig im Vordergrund steht (>BFH vom 16.2.1990 – BStBl II S. 575). Keine Bewirtungsaufwendungen sind daher Aufwendungen für die Darbietung anderer Leistungen (wie insbesondere Varieté, Striptease und Ähnliches), wenn der insgesamt geforderte Preis in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der verzehrten Speisen und/oder Getränke steht (>BFH vom 16.2.1990 – BStBl II S. 575); solche Aufwendungen sind insgesamt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG zu beurteilen (>R 4.10 Abs. 12) und ggf. aufzuteilen. Die nach Aufteilung auf eine Bewirtung entfallenden Aufwendungen unterliegen sodann der Abzugsbegrenzung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Bewirtung mehrerer Personen
Werden mehrere Personen bewirtet, müssen grundsätzlich die Namen aller Teilnehmer der Bewirtung, ggf. auch des Stpfl. und seiner Arbeitnehmer angegeben werden (>BFH vom 25.2.1988 – BStBl II S. 581).
Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass
Journalisten
Journalisten können die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2...