H 17 (1)
Handel mit Beteiligungen
>H 15.7 (1)
H 17 (2)
Ähnliche Beteiligungen
Die Einlage eines stillen Gesellschafters ist keine "ähnliche Beteiligung" i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG (>BFH vom 28.5.1997 – BStBl II S. 724).
Anteile im Betriebsvermögen
Im Betriebsvermögen gehaltene Anteile zählen bei der Ermittlung der Beteiligungshöhe mit (>BFH vom 10.11.1992 – BStBl 1994 II S. 222).
Anwartschaftsrechte
Anwartschaften (Bezugsrechte) bleiben bei der Ermittlung der Höhe der Beteiligung grundsätzlich außer Betracht (>BFH vom 14.3.2006 – BStBl II S. 746).
Ausländische Kapitalgesellschaft
§ 17 EStG gilt auch für Anteile an einer ausländischen Kapitalgesellschaft, wenn die ausländische Gesellschaft mit einer deutschen AG oder GmbH vergleichbar ist (BFH vom 21.10.1999 – BStBl 2000 II S. 424).
Durchgangserwerb
Ein Anteil, der bereits vor seinem Erwerb an einen Dritten abgetreten wird, erhöht die Beteiligung (>BFH vom 16.5.1995 – BStBl II S. 870).
Eigene Anteile
Werden von der Kapitalgesellschaft eigene Anteile gehalten, ist bei der Entscheidung, ob ein Stpfl. i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG beteiligt ist, von dem um die eigenen Anteile der Kapitalgesellschaft verminderten Nennkapital auszugehen (>BFH vom 24.9.1970 – BStBl 1971 II S. 89).
Einbringungsgeborene Anteile aus Umwandlungen vor dem 13.12.2006
Fünfjahreszeitraum
- >BMF vom 20.12.2010 (BStBl 2011 I S. 16).
- Der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung von weniger als 1 % ist auch dann nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG zu erfassen, wenn der Gesellschafter die Beteiligung erst neu erworben hat, nachdem er zuvor innerhalb des Fünfjahreszeitraums eine Beteiligung von mindestens 1 % insgesamt veräußert hat und mithin vorübergehend überhaupt nicht an der Kapitalgesellschaft beteiligt war (>BFH vom 20.4.1999 – BStBl II S. 650).
- Maßgeblich für die Berechnung des Fünfjahreszeitraums ist der Übergang des wirtschaftlichen und nicht des zivilrechtlichen Eigentums (>BFH vom 17.2.2004 – BStBl II S. 651).
- Verzichtet ein Gesellschafter zugunsten eines Mitgesellschafters unentgeltlich auf die Teilnahme an einer Kapitalerhöhung mit der Folge, dass seine bisher über der Beteiligungsgrenze liegende Beteiligung unterhalb der Beteiligungsgrenze liegt, beginnt der Lauf des Fünfjahreszeitraums grundsätzlich mit der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister (>BFH vom 14.3.2006 – BStBl II S. 746).
Genussrechte
Eine "Beteiligung am Kapital der Gesellschaft" i. S. d. § 17 EStG liegt bei eingeräumten Genussrechten nicht schon dann vor, wenn diese eine Gewinnbeteiligung gewähren, sondern nur, wenn sie auch eine Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft vorsehen. Die Vereinbarung, dass das Genussrechtskapital erst nach der Befriedigung der übrigen Gesellschaftsgläubiger zurückzuzahlen ist (sog. Nachrangvereinbarung), verleiht dem Genussrecht noch keinen Beteiligungscharakter (>BFH vom 14.6.2005 – BStBl II S. 861).
Gesamthandsvermögen
- Bei der Veräußerung einer Beteiligung, die sich im Gesamthandsvermögen (z. B. einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, Erbengemeinschaft) befindet, ist für die Frage, ob eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegt, nicht auf die Gesellschaft oder Gemeinschaft als solche, sondern auf die einzelnen Mitglieder abzustellen, da die Beteiligung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO den einzelnen Mitgliedern zuzurechnen ist – sog. Bruchteilsbetrachtung (>BFH vom 7.4.1976 – BStBl II S. 557 und vom 9.5.2000 – BStBl II S. 686).
- Die Veräußerung von Anteilen an einer Gesellschaft oder Gemeinschaft, die ihrerseits eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft hält, fällt unter § 17 EStG, wenn eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG vorliegt. Hierbei ist nicht auf die Gesellschaft oder Gemeinschaft als solche, sondern auf das veräußernde Mitglied abzustellen, da die Beteiligung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO den einzelnen Mitgliedern zuzurechnen ist – sog. Bruchteilsbetrachtung (>BFH vom 13.7.1999 – BStBl II S. 820 und vom 9.5.2000 – BStBl II S. 686).
Kurzfristige Beteiligung
Eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG liegt bereits dann vor, wenn der Veräußerer oder bei unentgeltlichem Erwerb sein Rechtsvorgänger innerhalb des maßgebenden Fünfjahreszeitraums nur kurzfristig zu mindestens 1 % unmittelba...