§ 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale
(1) Für Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9 und nach § 10b wird ein Pauschbetrag von 36 Euro abgezogen (Sonderausgaben-Pauschbetrag), wenn der Steuerpflichtige nicht höhere Aufwendungen nachweist.
(2) 1Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, wird für die Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3) eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige nicht Aufwendungen nachweist, die zu einem höheren Abzug führen. 2Die Vorsorgepauschale ist die Summe aus
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dem Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn, 50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, und |
2. |
11 Prozent des Arbeitslohns, jedoch höchstens 1 500 Euro. |
3Arbeitslohn im Sinne der Sätze 1 und 2 ist der um den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a) verminderte Arbeitslohn. 4In den Kalenderjahren 2005 bis 2024 ist die Vorsorgepauschale mit der Maßgabe zu ermitteln, dass im Kalenderjahr 2005 der Betrag, der sich nach Satz 2 Nr. 1 ergibt, auf 20 Prozent begrenzt und dieser Prozentsatz in jedem folgenden Kalenderjahr um je 4 Prozentpunkte erhöht wird.
(3) Für Arbeitnehmer, die während des ganzen oder eines Teils des Kalenderjahres
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in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder auf Antrag des Arbeitgebers von der Versicherungspflicht befreit waren und denen für den Fall ihres Ausscheidens aus der Beschäftigung auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zusteht oder die in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern sind oder |
2. |
nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, eine Berufstätigkeit ausgeübt und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen oder durch Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 steuerfrei waren, erworben haben oder |
4. |
Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten haben, |
beträgt die Vorsorgepauschale 11 Prozent des Arbeitslohns, jedoch höchstens 1 500 Euro.
(4) 1Im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten zur Einkommensteuer sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Euro-Beträge nach Absatz 1, 2 Satz 2 Nr. 2 sowie Absatz 3 zu verdoppeln sind. 2Wenn beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen haben, ist Absatz 2 Satz 3 auf den Arbeitslohn jedes Ehegatten gesondert anzuwenden und eine Vorsorgepauschale abzuziehen, die sich ergibt aus der Summe
1. |
der Beträge, die sich nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 4 für nicht unter Absatz 3 fallende Ehegatten ergeben, und |
2. |
11 Prozent der Summe der Arbeitslöhne beider Ehegatten, höchstens jedoch 3 000 Euro. |
3Satz 1 gilt auch, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach § 32a Abs. 6 zu ermitteln ist.
(5) Soweit in den Kalenderjahren 2005 bis 2019 die Vorsorgepauschale nach der für das Kalenderjahr 2004 geltenden Fassung des § 10c Abs. 2 bis 4 günstiger ist, ist diese mit folgenden Höchstbeträgen anzuwenden:
Kalenderjahr |
Betrag nach § 10c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 in Euro |
Betrag nach § 10c Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 in Euro |
Betrag nach § 10c Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 in Euro |
Betrag nach § 10c Abs. 3 in Euro |
2005 |
3 068 |
1 334 |
667 |
1 134 |
2006 |
3 068 |
1 334 |
667 |
1 134 |
2007 |
3 068 |
1 334 |
667 |
1 134 |
2008 |
3 068 |
1 334 |
667 |
1 134 |
2009 |
3 068 |
1 334 |
667 |
1 134 |
2010 |
3 068 |
1 334 |
667 |
1 134 |
2011 |
2 700 |
1 334 |
667 |
1 134 |
2012 |
2 400 |
1 334 |
667 |
1 134 |
2013 |
2 100 |
1 334 |
667 |
1 134 |
2014 |
1 800 |
1 334 |
667 |
1 134 |
2015 |
1 500 |
1 334 |
667 |
1 134 |
2016 |
1 200 |
1 334 |
667 |
1 134 |
2017 |
900 |
1 334 |
667 |
1 134 |
2018 |
600 |
1 334 |
667 |
1 134 |
2019 |
300 |
1 334 |
667 |
1 134 |