§ 19 [Nichtselbständige Arbeit]
(1) 1Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören
1. |
Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst; |
2. |
Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen; |
3. |
laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers aus einem bestehenden Dienstverhältnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung für eine betriebliche Altersversorgung. 2Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören auch Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber neben den laufenden Beiträgen und Zuwendungen an eine solche Versorgungseinrichtung leistet, mit Ausnahme der Zahlungen des Arbeitgebers zur Erfüllung der Solvabilitätsvorschriften nach den §§ 53c und 114 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Zahlungen des Arbeitgebers in der Rentenbezugszeit nach § 112 Absatz 1a des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder Sanierungsgelder; Sonderzahlungen des Arbeitgebers sind insbesondere Zahlungen an eine Pensionskasse anlässlich
a) |
seines Ausscheidens aus einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung oder |
b) |
des Wechsels von einer nicht im Wege der Kapitaldeckung zu einer anderen nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung. |
3Von Sonderzahlungen im Sinne des Satzes 2 Buchstabe b ist bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf nur auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach dem Wechsel die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt des Wechsels übersteigt. 4Sanierungsgelder sind Sonderzahlungen des Arbeitgebers an eine Pensionskasse anlässlich der Systemumstellung einer nicht im Wege der Kapitaldeckung finanzierten betrieblichen Altersversorgung auf der Finanzierungs- oder Leistungsseite, die der Finanzierung der zum Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften dienen; bei laufenden und wiederkehrenden Zahlungen entsprechend dem periodischen Bedarf ist nur von Sanierungsgeldern auszugehen, soweit die Bemessung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitgebers in das Versorgungssystem nach der Systemumstellung die Bemessung der Zahlungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Systemumstellung übersteigt. |
2Es ist gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht.
(2) 1Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei. 2Versorgungsbezüge sind
1. |
das Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag oder ein gleichartiger Bezug
a) |
auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften, |
b) |
nach beamtenrechtlichen Grundsätzen von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Verbänden von Körperschaften |
oder |
2. |
in anderen Fällen Bezüge und Vorteile aus früheren Dienstleistungen wegen Erreichens einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit oder Hinterbliebenenbezüge; Bezüge wegen Erreichens einer Altersgrenze gelten erst dann als Versorgungsbezüge, wenn der Steuerpflichtige das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat. |
3Der maßgebende Prozentsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:
Jahr des Versorgungsbeginns |
Versorgungsfreibetrag |
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Euro |
in % der Versorgungsbezüge |
Höchstbetrag in Euro |
bis 2005 |
40,0 |
3 000 |
900 |
ab 2006 |
38,4 |
2 880 |
864 |
2007 |
36,8 |
2 760 |
828 |
2008 |
35,2 |
2 640 |
792 |
2009 |
33,6 |
2 520 |
756 |
2010 |
32,0 |
2 400 |
720 |
2011 |
30,4 |
2 280 |
684 |
2012 |
28,8 |
2 160 |
648 |
2013 |
27,2 |
2 040 |
612 |
2014 |
25,6 |
1 920 |
576 |
2015 |
24,0 |
1 800 |
540 |
2016 |
22,4 |
1 680 |
504 |
2017 |
20,8 |
1 560 |
468 |
2018 |
19,2 |
1 440 |
432 |
2019 |
17,6 |
1 320 |
396 |
2020 |
16,0 |
1 200 |
360 |
2021 |
15,2 |
1 140 |
342 |
2022 |
14,4 |
1 080 |
324 |
2023 |
13,6 |
1 020 |
306 |
2024 |
12,8 |
960 |
288 |
2025 |
12,0 |
900 |
270 |
2026 |
11,2 |
840 |
252 |
2027 |
10,4 |
780 |
234 |
2028 |
9,6 |
720 |
216 |
2029 |
8,8 |
660 |
198 |
2030 |
8,0 |
600 |
180 |
2031 |
7,2 |
540 |
162 |
2032 |
6,4 |
480 |
144 |
2033 |
5,6 |
420 |
126 |
2034 |
4,8 |
360 |
108 |
2035 |
4,0 |
300 |
90 |
2036 |
3,2 |
240 |
72 |
2037 |
2,4 |
180 |
54 |
2038 |
1,6 |
120 |
36 |
2039 |
0,8 |
60 |
18 |
2040 |
0,0 |
0 |
0 |
4Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist
a) |
bei Versorgungsbeginn vor 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005, |
b) |
bei Versorgungsbeginn ab 2005 das Zwölffache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat, |
jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht. 5Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag darf nur bis zur Höhe der um den Versorgungsfreibetrag geminderten Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. 6Bei mehreren V...