Leitsatz
Das Finanzgericht Hamburg stellt im Urteil des Einzelrichters fest, dass die Klage im Gewinnfeststellungsverfahren hinsichtlich der Einkunftsart unzulässig ist. Dem Begehren freiberufliche statt gewerbliche Einkünfte festzustellen, fehle im Urteilsfall eine Beschwer in Gestalt einer einkommensteuerlichen Auswirkung. Inhaltsadressat des Feststellungsbescheides sei der Gesellschafter, an dessen Einkommensteuer sich der Gewinnfeststellungsbescheid richte. Der Gewinnfeststellungsbescheid wird nach Ansicht des Finanzgerichtes nicht durch den Sachverhalt nichtig, dass im Kopf des Bescheides die Personengesellschaft ohne einen Zusatz betreffend ihre Beendigung aufgeführt ist.
Sachverhalt
Im Urteilsfall beurteilte das Finanzamt die Einkünfte einer häuslichen Krankenbetreuung, die in Form einer GbR betrieben wurde, als gewerblich. Die Gesellschafter begehrten die Feststellung freiberuflicher Einkünfte. Nach Ausscheiden eines Gesellschafters wurde die Krankenbetreuung als Einzelunternehmen fortgeführt.
Entscheidung
Das Finanzgericht behandelt die eingereichte Klage als unzulässig, weil eine Beschwer in Gestalt einer einkommensteuerlichen Auswirkung fehlt. Ein Rechtsschutzbedürfnis könne auch nicht im Hinblick auf eine angestrebte anschließende Änderung nach § 35 b GewStG hergeleitet werden. Die Einkünftequalifizierung im Gewinnfeststellungsbescheid ist nach Auffassung des Finanzgerichtes für den Gewerbesteuer-Messbescheid nicht bindend, zweitens besteht im Urteilsfall Rechtsschutz durch die Klagen gegen den Gewerbesteuer-Messbescheid.
Nach Auffassung des Finanzgerichtes führt der Sachverhalt, dass die GbR im Kopf des Gewinnfeststellungsbescheides ohne einen Zusatz betreffend ihre Beendigung genannt war, nicht zur Nichtigkeit des Feststellungsbescheides. Es liege kein schwer wiegender Fehler vor. Ferner genüge, wenn die Gesellschafter im Bescheid eindeutig bezeichnet sind.
Hinweis
Die Entscheidung des Finanzgerichtes weicht von der ständigen Rechtsprechung des BFH und der Literaturmeinung ab. Nach BFH-Rechtsprechung stellt die gesonderte Feststellung einer unzutreffenden Einkunftsart eine Rechtsverletzung dar. Diese Rechtsverletzung ergebe sich aus der Bindungswirkung des Bescheides für die Folgebescheide, ohne dass es darauf ankäme, wie sich diese Wirkungen im Einzelnen gestalten.
Der Ansatz einer falschen Einkunftsart löst in einem Einkommensteuerbescheid keine Beschwer aus, wenn der Fehler keine Auswirkungen auf die festgesetzte Steuerschuld hat. Aus dem Feststellungsbescheid allein ist dagegen nicht ermittelbar, ob sich die Feststellung einer fehlerhaften Einkunftsart im Folgebescheid auswirkt. Nach Literaturmeinung enthält der Feststellungsbescheid mehrere selbständige Feststellungen, die gesondert anfechtbar sind. Hierzu gehöre als eine dieser Feststellungen die Einkunftsart.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 13.12.2002, III 300/02