Von 2020 bis 2022 kann für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde, ein pauschaler Betrag von 5 EUR als Betriebsausgabe angesetzt werden (sog. Home-Office Pauschale). Der Abzug war auf 600 EUR pro Wirtschafts- oder Kalenderjahr begrenzt.

Ab 2023 ist eine Tagespauschale i. H. von 6 EUR, höchstens jedoch 1.260 Euro pro Jahr, abzugsfähig. An Tagen, an denen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, ist kein Abzug möglich. Steht dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann sowohl die Entfernungspauschale als auch die Tagespauschale abgezogen werden.

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