Die Einnahmen-Überschussrechnung ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Daher kann die Anlage EÜR 2019 nur noch dann in Papierform verwendet werden, wenn die elektronische Übermittlung wegen unbilliger Härte persönlich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Entsprechenden Anträgen auf Befreiung von der elektronischen Übermittlung geben die Finanzämter jedoch nur im Ausnahmefall statt. Die Erklärungspflicht ist zwar schon früh auf grundsätzliche Bedenken gestoßen, hat aber eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Die Anlage EÜR haben sowohl Einzelunternehmer als auch Personengesellschaften zu verwenden, wenn sie ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Ergänzt wird die Anlage EÜR 2019 um eine Anleitung und die Anlagen SZ 2019 ("Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen für Einzelunternehmen"), AVEÜR 2019 ("Anlageverzeichnis/Ausweis des Umlaufvermögens zur Anlage EÜR") sowie LuF 2019 für Weinbau- und Forstbetriebe. Diese Anlagen müssen ebenso wie die Anlage EÜR selbst elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.
Unterhalten Steuerpflichtige mehrere Betriebe, deren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird, ist für jeden Betrieb ein eigener Vordruck auszufüllen.
Bei Personengesellschaften mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG hat die Gesellschaft die Anlage EÜR auszufüllen. Darüber hinaus sind, sofern die betreffenden Sachverhalte vorliegen, für jeden einzelnen Gesellschafter jeweils folgende Formulare auszufüllen und gesondert zu übermitteln, zu denen wiederum eine Anleitung geliefert wird:
- Anlage ER 2019: Diese Anlage betrifft im Regelfall erst nach der Gründung in eine Personengesellschaft eingetretene Gesellschafter. Sie erfasst vorrangig Bewertungskorrekturen hinsichtlich des Anlage- und Umlaufvermögens der Gesamthand und übernimmt die Funktion einer Ergänzungsbilanz, die von bilanzierenden Personengesellschaften erstellt wird.
- Anlage SE 2019: Diese Anlage muss dann verwendet werden, wenn ein Gesellschafter Sondervergütungen von der Personengesellschaft erhalten hat, dieser in seinem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlassen hat oder selbst Betriebsausgaben bestritten hat. Diese Anlage erfasst die Werte, die von bilanzierenden Unternehmen in Sonderbilanzen erfasst werden.
- Anlage AVSE 2019: Diese ergänzt die Anlage SE und nimmt insbesondere die Werte des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters auf.
Die Standardisierung durch den Vordruck soll den Steuerpflichtigen einerseits die Erfüllung der Erklärungspflichten erleichtern, andererseits der Finanzverwaltung eine vereinfachte Verprobung sowie Abgleiche ermöglichen, außerdem Rückfragen des Finanzamts vermeiden. Die Finanzverwaltung hat die einzelnen Einnahmen- und Ausgabenpositionen mit Kennziffern versehen, um darauf basierende computergestützte Analysen durchführen zu können. Dies spielt vor allem bei Betriebsprüfungen eine Rolle. Von einer Vereinfachung für den Steuerpflichtigen kann allerdings keine Rede sein.
Das BMF hat die Vordrucke samt Anlagen zusammen mit Anleitungen veröffentlicht. Die Anlage EÜR gliedert sich neben allgemeinen Angaben zum Namen, zur Steuernummer, zum Wirtschaftsjahr und zur Art sowie Rechtsform des Betriebs und grundsätzlichen Abfragen in 3 Teile:
- Gewinnermittlung (Zeilen 11 bis 109) mit der weiteren Unterteilung in Betriebseinnahmen (Zeilen 11 bis 22), Betriebsausgaben (Zeilen 23 bis 88) und Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns bei Einzelunternehmen (Zeilen 89 bis 109) bzw. Personengesellschaften (Zeilen 89 bis 110).
- Ergänzende Angaben (Zeilen 121 bis 124) mit zusätzlichen Eintragungen zu Rücklagen und Ausgleichsposten nach § 4g EStG.
- Zusätzliche Angaben bei Einzelunternehmen (Zeilen 125 bis 126) zu Entnahmen und Einlagen für Zwecke des Schuldzinsenabzugs.
Ergänzende Angaben können entfallen, wenn weder Rücklagen noch Ausgleichsposten beansprucht werden. Dagegen sind Angaben zu Entnahmen und Einlagen in den Zeilen 125 und 126 zwingend, auch wenn keine Schuldzinsen geltend gemacht werden. Letzteres ist zweckmäßig, da Entnahmen und Einlagen für den Schuldzinsenabzug in späteren Veranlagungszeiträumen (VZ) relevant werden können.
Anders als für frühere VZ enthält die Anlage EÜR seit dem VZ 2017 keine Angaben mehr zur Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen. Im Fall der Rückgängigmachung ist für den VZ, in dem der Investitionsabzugsbetrag ursprünglich geltend gemacht wurde, eine berichtigte Anlage EÜR an das Finanzamt zu übermitteln. Wenn seinerzeit noch eine formlose Gewinnermittlung eingereicht wurde, kann auch die Berichtigung formlos erfolgen.
Im Folgenden wird die Anlage EÜR nur aus Sicht eines Einzelunternehmens behandelt.