Die Einnahmen-Überschussrechnung ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2010 beginnen, elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Daher kann die Anlage EÜR 2020 nur noch dann in Papierform verwendet werden, wenn die elektronische Übermittlung wegen unbilliger Härte persönlich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Entsprechenden Anträgen auf Befreiung von der elektronischen Übermittlung geben die Finanzämter bisher jedoch nur im Ausnahmefall statt. Diese Praxis dürfte sich jedoch ändern, nachdem der BFH entschieden hat, dass die Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung wirtschaftlich unzumutbar ist, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einnahmen aus Gewinneinkünften steht. In solchenen Fällen steht der Finanzverwaltung kein Ermessensspielraum bei der Entscheidung über einen Befreiungsantrag zu. Maßgebend sind allein die Gewinneinkünfte, die sonstigen finanziellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen dürfen bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Im Urteilsfall durfte daher ein Physiotherapeut mit betrieblichen Einkünften in Höhe von rund 14.500 EUR seine Einkommensteuererklärung einschließlich Anlage EÜR in Papierform beim Finanzamt einreichen.
Weiterhin muss das Finanzamt einem Befreiungsantrag bei fehlender Medienkompetenz des Steuerpflichtigen stattgeben, ohne dass es auf die Medienkompetenz eines im Betrieb unentgeltlich mitarbeitenden Familienangehörigen oder auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen, ankommt.
Die Erklärungspflicht ist zwar schon früh auf grundsätzliche Bedenken gestoßen, hat aber eine ausreichende gesetzliche Grundlage.
Die Anlage EÜR haben sowohl Einzelunternehmer als auch Personengesellschaften zu verwenden, wenn sie ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Ergänzt wird die Anlage EÜR 2020 um eine Anleitung und die Anlagen SZ 2020 ("Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen für Einzelunternehmen"), AVEÜR 2020 ("Anlageverzeichnis/Ausweis des Umlaufvermögens zur Anlage EÜR") sowie LuF 2020 für Weinbau- und Forstbetriebe. Diese Anlagen müssen ebenso wie die Anlage EÜR selbst elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.
Unterhalten Steuerpflichtige mehrere Betriebe, deren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird, ist für jeden Betrieb ein eigener Vordruck auszufüllen.
Bei Personengesellschaften mit Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG hat die Gesellschaft die Anlage EÜR auszufüllen. Darüber hinaus sind, sofern die betreffenden Sachverhalte vorliegen, für jeden einzelnen Gesellschafter jeweils folgende Formulare auszufüllen und gesondert zu übermitteln, zu denen wiederum eine Anleitung geliefert wird:
- Anlage ER 2020: Diese Anlage betrifft im Regelfall erst nach der Gründung in eine Personengesellschaft eingetretene Gesellschafter. Sie erfasst vorrangig Bewertungskorrekturen hinsichtlich des Anlage- und Umlaufvermögens der Gesamthand und übernimmt die Funktion einer Ergänzungsbilanz, die von bilanzierenden Personengesellschaften erstellt wird.
- Anlage SE 2020: Diese Anlage muss dann verwendet werden, wenn ein Gesellschafter Sondervergütungen von der Personengesellschaft erhalten hat, dieser in seinem Eigentum stehende Wirtschaftsgüter zur Nutzung überlassen hat oder selbst Betriebsausgaben bestritten hat. Diese Anlage erfasst die Werte, die von bilanzierenden Unternehmen in Sonderbilanzen erfasst werden.
- Anlage AVSE 2020: Diese ergänzt die Anlage SE und nimmt insbesondere die Werte des Sonderbetriebsvermögens eines Gesellschafters auf.
Die Standardisierung durch den Vordruck soll den Steuerpflichtigen einerseits die Erfüllung der Erklärungspflichten erleichtern, andererseits der Finanzverwaltung eine vereinfachte Verprobung sowie Abgleiche ermöglichen, außerdem Rückfragen des Finanzamts vermeiden. Die Finanzverwaltung hat die einzelnen Einnahmen- und Ausgabenpositionen mit Kennziffern versehen, um darauf basierende computergestützte Analysen durchführen zu können. Dies spielt vor allem bei Betriebsprüfungen eine Rolle. Von einer Vereinfachung für den Steuerpflichtigen kann allerdings keine Rede sein.
Das BMF hat die Vordrucke samt Anlagen zusammen mit Anleitungen veröffentlicht. Die Anlage EÜR gliedert sich neben allgemeinen Angaben zum Namen, zur Steuernummer, zum Wirtschaftsjahr und zur Art sowie Rechtsform des Betriebs und grundsätzlichen Abfragen in 3 Teile:
- Gewinnermittlung (Zeilen 11 bis 109) mit der weiteren Unterteilung in Betriebseinnahmen (Zeilen 11 bis 22), Betriebsausgaben (Zeilen 23 bis 88) und Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns bei Einzelunternehmen (Zeilen 89 bis 109) bzw. Personengesellschaften (Zeilen 89 bis 110).
- Ergänzende Angaben (Zeilen 121 bis 124) mit zusätzlichen Eintragungen zu Rücklagen und Ausgleichsposten nach § 4g EStG.
- Zusätzliche Angaben bei Einzelunternehmen (Zeilen 125 bis 126) zu Entnahmen und Einlagen für Zwecke des Schuldzin...