BMF, Schreiben v. 16.8.1994, IV A 8 - S 1450 - 22/94, BStBl I 1994 S. 660

BMF-Schreiben vom 1. August 1994 - IV A 8 - S 1450 - 18/94

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Einordnung in Größenklassen gem. § 3 BpO ab 1. Januar 1995 (XV. Prüfungsturnus) die in der Anlage aufgeführten Abgrenzungsmerkmale.

Die neuen Merkmale sind erst nach Neuaufstellung der Bezirkskartei anzuwenden.

Betriebsart[1] Betriebsmerkmale[2] Großbetriebe (G) Mittelbetriebe (M) Kleinbetriebe (K)
Handelsbetriebe (H) Gesamtumsatz oder steuerlicher Gewinn

über 11,5 Mio

über 450.000

über 1,3 Mio

über 90.000

über 250.000

über 48.000
Fertigungsbetriebe (F) Gesamtumsatz oder steuerlicher Gewinn

über 6,5 Mio

über 400.000

über 800.000

über 90.000

über 250.000

über 48.000
Freie Berufe (FB) Gesamtumsatz oder steuerlicher Gewinn

über 6,5 Mio

über 850.000

über 1,2 Mio

über 200.000

über 250.000

über 48.000
Andere Leistungsbetriebe(AL) Gesamtumsatz oder steuerlicher Gewinn

über 8,0 Mio

über 450.000

über 1,1 Mio

über 90.000

über 250.000

über 48.000
Kreditinstitute (K) Aktivvermögen oder steuerlicher Gewinn

über 200 Mio

über 750.000

über 50 Mio

über 250.000

über 15 Mio

über 60.000
Versicherungsunternehmen (V)[3] Jahresprämieneinnahmen über 40 Mio über 6,5 Mio über 2,5 Mio
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe (LuF) Wirtschaftswert der selbstbewirtschafteten Fläche oder steuerlicher Gewinn

über 250.000

über 150.000

über 125.000

über 80.000

über 60.000

über 48.000
sonstige Fallart Erfassungsmerkmale nachrichtliche Erfassung in der Betriebskartei wie ein Großbetrieb
Verlustzuweisungsgesellschaften (VZG) Personenzusammenschlüsse i. S. der Nr. 1.2 des BMF-Schreibens vom 13. 07. 1992 IV A 5 – S 0361 – 19/92 (BStBl 1992 I; S. 404) alle
Bauherrengemeinschaft (BHG) Gesamtobjekte i. S. der Nr. 1.3 des BMF-Schreibens vom 13.07. 1992 IV A 5 – S 0361 – 19/92 (BStBl 1992 I; S. 404) alle
bedeutende steuerbegünstigte Körperschaften und Berufsverbände (BKÖ) Summe der Einnahmen über 20 Mio
Einkunftsmillionäre (MIO) Summe der Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 Nrn. 4 – 7 EStG über 1 Mio
 

Normenkette

BpO § 3

 

Fundstellen

BStBl I, 1994, 660

[1] Die Zuordnung nach Betriebsarten richtet sich nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige (Fassung für Steuerstatistiken, siehe Zuordnungstabelle).
[2] Bei Organgesellschaften mit EAV ist für die Ermittlung der Gewinngrenze die Gewinnabführung vom Einkommen des Organträgers abzuziehen und dem Einkommen des Organs zuzurechnen.
[3] Pensionskassen sind entsprechend den Merkmalen von Versicherungsunternehmen einzuordnen; Unterstützungskassen sind wie Kleinbetriebe einzustufen.

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