Leitsatz
Erhält ein Arbeitnehmer für seine Zustimmung zur Änderung der Voraussetzungen für tarifliche Sonderzahlungen vom Arbeitgeber eine Gutschrift zum Erwerb einer stillen Beteiligung, so fließt ihm damit Arbeitslohn zu. Dieser Vorteil ist nicht nach § 19a EStG steuerfrei.
Sachverhalt
Strittig ist, ob eine über vier Jahre gestreckte Zuwendung von insgesamt 1.000 DM durch eine KG an ihre Arbeitnehmer zwecks Begründung einer stillen Beteiligung an der KG zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Die Zuwendung war Teil eines Sanierungskonzepts; im Gegenzug verzichteten die Arbeitnehmer für drei Jahre auf ihnen tariflich zustehendes Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Bei einer Außenprüfung für die Jahre 2001 bis 2004 unterwarf das Finanzamt die Zuwendungen der Lohnsteuer und nahm die KG hierfür in Haftung. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Die Zuwendung stellt Arbeitslohn dar, weil sie durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist; ein anderer Veranlassungszusammenhang wurde weder vorgetragen, noch ist er ersichtlich. Der Betrag von 1.000 DM wurde für den Verzicht der Arbeitnehmer auf erdiente und noch zu erdienende Sonderzahlungen gewährt. Er ist in dem Zeitpunkt zugeflossen, in dem er dem Beteiligungskonto gutgeschrieben wurde. Die Arbeitnehmer haben dadurch das wirtschaftliche und zivilrechtliche Eigentum an dem gutgeschriebenen Betrag erlangt. Sie haben infolgedessen einen unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die KG, auch wenn die stillen Beteiligungen - abgesehen vom Fall des Ausscheidens - bis 2011 nicht gekündigt werden können. Gleiches würde gelten, wenn es sich nicht um stille Beteiligungen, sondern - wie von der KG in der Klagebegründung vorgetragen - um partiarische Darlehen handelte. In beiden Fällen wird den Arbeitnehmern eine juristische Sekunde vor der Gewährung der Beteiligung bzw. des Darlehens die Verfügungsmacht eingeräumt.
Die Steuerbefreiung nach § 19a Abs. 1 EStG ist nicht anzuwenden, weil die stillen Beteiligungen nicht unentgeltlich bzw. verbilligt gewährt wurden. Vielmehr hatten die Arbeitnehmer auf im Vergleich zu dem Freibetrag von 300 DM nach § 19a EStG deutlich höhere Beträge verzichtet.
Die Inhaftungnahme der KG war damit rechtmäßig, zumal sie sich mit diesem Verfahren einverstanden erklärt hatte.
Hinweis
Auf Nichtzulassungsbeschwerde der KG hat der BFH die Revision zugelassen (Az. VI R 47/08). Da die Entscheidung des FG hinsichtlich der Verschaffung der Verfügungsmacht über die stillen Beteiligungen auf der ständigen BFH-Rechtsprechung beruht, ist der Grund für die Zulassung der Revision in der Qualifikation der Zuwendung als Arbeitslohn zu vermuten.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2007, 7 K 1270/06 L,H(L)