Bei einer Außenprüfung muss auch bei einer Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland von sämtlichen Varianten des Datenzugriffs Gebrauch gemacht werden können.[1] Das bedeutet, dass der digitale Datenzugriff in vollem Umfang möglich gemacht werden muss. Dies betrifft zum einen die technische und zum anderen die rechtliche Seite. An der Verpflichtung, den Datenzugriff zu ermöglichen, hat sich auch bei einer Verlagerung in das EU-Ausland nichts geändert. Auch hier hat der Steuerpflichtige sicherzustellen, dass die deutschen Finanzbehörden den Datenzugriff nach § 146b Abs. 2 Satz 2, § 147 Abs. 6 AO und § 27b Abs. 2 Satz 2 und 3 UStG in vollem Umfang haben.[2]

 
Achtung

Zeitnahe und regelmäßige Spiegelung der Daten

Um den unmittelbaren Datenzugriff sicherzustellen, kann die Finanzverwaltung indes nicht verlangen, dass die Daten, die im Ausland auf einem Server gespeichert sind, zeitnah und regelmäßig auf einen inländischen Server gespiegelt werden. Teilweise wird dies gleichwohl verlangt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge