Werden Umstände bekannt, die zu einer Beeinträchtigung der Besteuerung führen können, muss die Finanzverwaltung die Bewilligung widerrufen.[1] Der Widerruf der Bewilligung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn der Steuerpflichtige nach der Verlagerung seinen Mitwirkungspflichten nicht mehr und nicht mehr fristgerecht nachkommt und dadurch die Besteuerung beeinträchtigt ist.[2] Der Steuerpflichtige wird dann mit Fristsetzung aufgefordert, seine elektronische Buchführung und sonst erforderliche elektronische Aufzeichnungen in das Inland zurückzuverlagern. Falls der Steuerpflichtige dieser Aufforderung innerhalb der bestimmten Frist nicht nachkommt, kann gegen ihn nach § 146 Abs. 2c AO ein Verzögerungsgeld in Höhe von 2.500 EUR bis zu 250.000 EUR festgesetzt werden.[3]

 
Praxis-Tipp

Enge Kooperation mit Finanzamt entscheidend

Angesichts des Sanktionsinstruments Verzögerungsgeld, das sich im schlimmsten Fall auf bis zu 250.000 EUR belaufen kann, sollten Unternehmen eine Verlagerung genau planen. Das Verzögerungsgeld droht auch dann, wenn die elektronische Buchführung ohne Bewilligung ins Ausland transferiert wird. In jedem Fall ist es empfehlenswert, Pläne, die elektronische Buchführung ins Ausland zu delegieren, eng mit den deutschen Finanzbehörden abzustimmen.

Übrigens: Erfährt das Finanzamt, dass das Unternehmen die elektronische Buchführung bereits vor dem 25.12.2008 ins Ausland verlagert hat, hat die Behörde grundsätzlich zu prüfen, ob eine Rückverlagerung verlangt werden muss. Allerdings lautet die Vorgabe hier, dass berücksichtigt werden muss, ob das praktizierte Verfahren den gesetzlichen Voraussetzungen entsprochen hat. Ist dies der Fall, darf das Finanzamt nicht allein wegen eines ggf. fehlenden Antrags den Rücktransfer der elektronischen Buchführung verlangen. Dies wäre unverhältnismäßig.

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146 AO Rz. 47; Haselmann, in Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 146 AO Rz. 31.
[2] LfSt Bayern v. 29.1.2021, S 0316.1.1.-3/7 St 43, Tz. 5, HI 14323812.
[3] Im Einzelnen Dißars, in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 146 AO Rz. 45 ff., Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 146 AO, Rz. 50 ff., beide m. w. N. zur Rechtsprechung; die Rechtsprechung zum Verzögerungsgeld betrifft dabei allerdings Fälle einer verweigerten Mitwirkung während einer steuerlichen Außenprüfung. Zukünftig, ab 2025, wird das Verzögerungsgeld nur noch bei Fragen der Verlagerung der Buchführung zum Tragen kommen, da ab diesem Zeitpunkt der neue § 200a AO gilt, der einen besonderen Sanktionsmechanismus bei der Verweigerung der Zusammenarbeit im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung normiert (sog. Mitwirkungsverzögerungsgeld).

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