Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner, Wolfgang Macht
Bei der Digitalisierung erhaltener Geschäftsbriefe, worunter auch Rechnungen fallen, sind die Regelungen der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) zu beachten.
Beim bildlichen Erfassen (Scannen, Fotografieren, etc.) wird eine Bilddatei (z. B. PDF, TIF) erstellt. Diese muss
- mit dem Original bildlich übereinstimmen und
- farbig sein, wenn der Farbe Beweisfunktion zukommt (Minusbeträge in roter Schrift, Zeichnungsvermerke in unterschiedlichen Farben).
Aufkleber (Bar-Codes etc.), die auf den Originalpapierbeleg aufgebracht werden, dürfen keine Informationen verdecken oder unkenntlich machen.
Nach dem bildlichen Erfassen darf nur noch das elektronische Dokument weiter bearbeitet werden (Dateierweiterungen etc.). Die Papierbelege sind der weiteren Bearbeitung zu entziehen. Sofern nach dem Erfassungsvorgang Vermerke auf dem Papierbeleg angebracht werden, muss erneut gescannt und ein Bezug zum ersten Scanobjekt hergestellt werden (Verknüpfung, gemeinsamer Index).
Erfassung der elektronischen Buchführung im Ausland
Wurde eine Verlagerung der elektronischen Buchführung ins Ausland vorgenommen und – bei Verlagerung in ein Land außerhalb der Europäischen Union (sog. "Drittland") – auch vom Finanzamt bewilligt, kann auch dort die bildliche Erfassung erfolgen, wenn die papierenen Ursprungsbelege zu diesem Zweck an den Ort der elektronischen Buchführung verbracht werden. Die bildliche Erfassung muss jedoch zeitnah zur Verbringung der Papierbelege ins Ausland durchgeführt werden.
3.1 Vernichtung von Papierbelegen
Gescannte Papierdokumente können grundsätzlich vernichtet werden. Gewisse Unterlagen sind jedoch im Original aufzubewahren. Z. B. gilt dies für folgende Unterlagen:
- Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse
- Unterlagen, die einer elektronisch abgegebenen Zollanmeldung zusätzlich beizufügen sind
- Wertpapiere und Urkunden
- Unterlagen, die zur Geltendmachung von Vorteilen bei der Finanzbehörde einzureichen sind (insbesondere Spendenquittungen und Steuerbescheinigungen).
Die Entscheidung, welche Belege in Papierform archiviert bzw. zusätzlich bildlich erfasst werden, trägt der Steuerpflichtige.
3.2 Dokumentation des Erfassungsverfahrens nötig
Das Erfassungsverfahren für Papierunterlagen muss dokumentiert werden. Dazu muss mindestens aufgezeichnet werden:
- wer bildlich erfassen darf,
- zu welchem Zeitpunkt erfasst wird (z. B. beim Posteingang, während oder nach Abschluss der Vorgangsbearbeitung),
- welches Schriftgut bildlich erfasst wird,
- ob eine bildliche oder inhaltliche Übereinstimmung mit dem Original erforderlich ist,
- wie die Qualitätskontrolle auf Lesbarkeit und Vollständigkeit und
- wie die Protokollierung von Fehlern zu erfolgen hat.
3.3 Musterverfahrensdokumentation
Für die Digitalisierung der Unterlagen ist eine Verfahrensdokumentation zu erstellen, deren Ausgestaltung von der Komplexität und Diversifikation der Geschäftstätigkeit und der Organisationsstruktur des eingesetzten Datenverarbeitungssystems abhängig ist. Die Verfahrensdokumentation sollte sinnvollerweise folgende Punkte zum Inhalt haben: