Wichtige Zielstellung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) vom 23. Dezember 2016 ist es, den Menschen mit seinen behinderungsspezifischen Bedarfen in den Mittelpunkt zu stellen. "Leistungen sollen wie aus einer Hand erbracht und zeitintensive Zuständigkeitskonflikte der Träger untereinander sowie Doppelbegutachtungen zulasten der Menschen mit Behinderungen vermieden werden."[1] Diese Zielstellung wird auch im Dritten Pflegestärkungsgesetz mit der Neuformulierung des § 13 Abs. 4 SGB XI aufgegriffen, auf die § 91 Abs. 3 SGB IX neu verweist. Beim Zusammentreffen von Leistungen der Pflegeversicherung, Leistungen der Hilfe zur Pflege und Leistungen der Eingliederungshilfe ist die Leistungserbringung mit Zustimmung des Leistungsberechtigten "wie aus einer Hand" durch Vereinbarungen beider Leistungsträger zu gewährleisten. Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind dabei nach der Maßgabe des § 13 Abs. 3 Satz 3 SGB XI im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig.

Aufgabe der nachfolgenden Empfehlung ist es, für eine bundesweit einheitliche Umsetzung das Nähere zu den Modalitäten der Übernahme und Durchführung der Leistungen sowie der Erstattung und zu der Beteiligung des für die Hilfe zur Pflege zuständigen Trägers auszuführen. Dabei kommt dem Träger der Eingliederungshilfe als verfahrensführendem Träger und Ansprechpartner für den Leistungsberechtigten eine zentrale Rolle zu. Zur frühzeitigen Vorbereitung der Vereinbarung ist die Pflegekasse in das hierfür entscheidende Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahren und die dort stattfindende Verhandlung mit den leistungsberechtigten Personen beratend einzubeziehen.

Den Partnern der nachfolgenden Empfehlung ist durchaus bewusst, dass infolge der gestärkten Rolle der leistungsberechtigten Menschen (Wunsch- und Wahlrecht[2], partizipatives Teilhabeplan- bzw. Gesamtplanverfahren[3], Abstimmungs- und Zustimmungsvorbehalte[4], Vereinbarungsoptionen[5]) nur begrenzt prognostizierbar ist, welche Fragestellungen die zu schließenden Vereinbarungen der Leistungsträger letztlich prägen, und welche Ergebnisse der Aushandlungsprozess im Teilhabeplan-/Gesamtplanverfahren schwerpunktmäßig haben kann. Die Praxis der mit Hilfe dieser Empfehlung entstehenden Vereinbarungen und ihrer Umsetzung wird nach § 13 Abs. 4b SGB XI im Rahmen der Evaluation nach § 18c SGB XI untersucht, um ggf. auch auf der Empfehlungsebene nachsteuern zu können.

[1] Begründung zum Gesetzentwurf vom 23. Juni 2016 (Kabinettsache 18/11076), S. 192.

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