(1) Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich auf null für die Netzentnahme von Strom, der in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht wird, wenn die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist.

 

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Netzentnahmen zum Verbrauch durch Betreiber von elektrisch angetriebenen Wärmepumpen,

 

1.

die ein Unternehmen in Schwierigkeiten sind oder

 

2.

gegen die offene Rückforderungsansprüche aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.

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