(1) 1Nähere Bestimmungen zu den Zahlungen der Bundesrepublik Deutschland nach den §§ 6 bis 8 werden in öffentlich-rechtlichen Verträgen zwischen den Übertragungsnetzbetreibern und der Bundesrepublik Deutschland geregelt. 2Die Bundesrepublik Deutschland wird vertreten

 

1.

bei dem Vertrag für die Zahlungen nach den §§ 6 und 7 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und

 

2.

bei dem Vertrag für die Zahlungen nach § 8 durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

3Die Verträge bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen.

 

(2) 1Die Verträge nach Absatz 1 enthalten insbesondere nähere Bestimmungen zu der Verteilung der Mittel zwischen den Übertragungsnetzbetreibern. 2Der Vertrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 enthält ferner insbesondere nähere Bestimmungen zu dem Ausgleichsanspruch nach § 6 Absatz 1 und seiner Erfüllung sowie zu den Abschlagszahlungen nach § 7.

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