Bei Arbeitnehmern erhöht die EPP die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für den VZ 2022; dies gilt auch, wenn der Steuerpflichtige weitere Einkünfte nach den §§ 13, 15 oder 18 EStG erzielt. Die Steuerbelastung richtet sich im LSt-Abzugsverfahren insbesondere nach der jeweiligen LSt-Klasse.

Komplizierte Zuordnungen beim Bezug von Einkünften unterschiedlicher Einkunftsarten werden durch die vorrangige Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit vermieden.

 
Hinweis

Zuordnung der EPP zum VZ 2022

Durch die gesetzlich bestimmte Zuordnung zum VZ 2022 wird das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG insoweit nicht angewandt.

Nur in den Fällen des § 40a EStG wird aus Vereinfachungsgründen und zur Vermeidung möglicher Wechselwirkungen auf die 520 EUR (bis 30.9.2022: 450 EUR)-Minijob-Grenze auf eine Besteuerung der EPP verzichtet. Ob diese Privilegierung verfassungsgemäß ist, bleibt abzuwarten.

 
Praxis-Beispiel

Minijob neben selbstständiger Tätigkeit

PR ist als PC-Fachmann selbstständig tätig. Seine EPP ist als sonstige Einkünfte steuerpflichtig; § 119 Abs. 2 EStG. Sofern PR daneben einen pauschal versteuerten Minijob ausübt und die Auszahlung der EPP lt. EStG über den Arbeitgeber erfolgte, blieb die vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP lt. EStG zunächst steuerfrei. Diese Steuerfreiheit bleibt bei der Veranlagung nicht erhalten.[2] Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass die Steuerfreiheit nach § 119 Abs. 1 Satz 2 EStG nur dann zur Anwendung kommt, wenn ausschließlich pauschal versteuerter Arbeitslohn im gesamten VZ 2022 erzielt wird.

 

Blick in die FAQ EPP v. 22. 9.2022 – VIII. Nr. 1

Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.

Wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielt werden, gehört die EPP zu den sonstigen Einkünften.

Die Steuerpflicht der EPP lt. EStG soll auch dann angenommen werden, wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn Einnahmen aus einem aktiven Dienstverhältnis in 2022 erzielt werden.

Bei Anspruchsberechtigten, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt die EPP lt. EStG als Einnahme i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG für den VZ 2022 und erhöht dort diese Einkünfte um 300 EUR; das Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG ist auch insoweit nicht anzuwenden. Eine Steuerpflicht der EPP lt. EStG wird selbst dann begründet, wenn ansonsten steuerfreie Einkünfte bezogen werden.[3]

 
Praxis-Beispiel

Übungsleitertätigkeit

R erzielt im VZ 2022 Renteneinkünfte. Daneben ist er als selbstständiger Übungsleiter in einem gemeinnützigen Sportverein tätig. Er erzielt aus dieser selbstständigen Tätigkeit steuerfreie Einnahmen von 2.000 EUR.[4] Einkommensteuer-Vorauszahlungen hat R nicht zu leisten.

Durch die Übungsleitertätigkeit ist R EPP-anspruchsberechtigt. Die EPP ist steuerpflichtig; die EPP wird über die Veranlagung gewährt und ist steuerpflichtig nach § 22 Nr. 3 EStG. Die Anwendung der Befreiungsregelung nach § 3 Nr. 26 EStG scheidet hierauf aus. Es handelt sich insoweit nicht um eine Einnahme aus einer Nebentätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG.

Abwandlung

Wie Beispiel zuvor, allerdings handelt es sich um eine nichtselbstständige Übungsleitertätigkeit.

Die EPP von 300 EUR wird als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG im VZ 2022 erfasst. Sofern keine weiteren steuerpflichtigen Einnahmen in diesem VZ vorliegen, dürfte sich wegen des Abzugs des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von max. 1.200 EUR keine ertragsteuerliche Auswirkung ergeben.[5] Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist u. E. anwendbar, weil die EPP als Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit gesetzlich bestimmt wird.

 
Hinweis

Zuordnung der EPP zu den Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG

Anders als Corona-Hilfen erhöht die EPP lt. EStG durch die Zuordnung zu den Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG nicht den steuerlichen Gewinn, so dass sich auch keine mittelbare Auswirkung auf eine Gewinngrenzenprüfung[6] des § 7g EStG ergibt. Auch tritt keine Gewerbesteuerpflicht der EPP ein.

Beachtenswert ist, dass bei der den sonstigen Einkünften zugeordneten EPP lt. EStG die 256 EUR-Grenze[7] keine Anwendung findet. Damit kann eine Versteuerung der EPP lt. EStG als sonstige Einkünfte nicht durch das Vorliegen von anderweitigen Verlusten nach § 22 Nr. 3 EStG (z. B. aus Bitcoin-Handel) verhindert werden.

Für die Besteuerung der EPP sollen gesonderte Angaben in der ESt-Erklärung i. d. R. nicht erforderlich sein.

Lediglich über die Anlage Sonstiges wird die EPP bei pauschal besteuertem Arbeitslohn abgefragt. Weitere Abfragefelder sind in der ESt-Erklärung 2022 nicht vorgesehen.

 
Hinweis

Rückfragen des Finanzamts zu erw...

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