(1) Zur Sicherung der Energieversorgung im Sinne des § 18 Absatz 1 können durch Verwaltungsakt Anordnungen getroffen werden über
1. |
die Enteignung von beweglichen Sachen, die für die Errichtung von Erdgasleitungen erforderlich sind und |
2. |
den Zugang zu Unterlagen, insbesondere zu Dokumentationen, Schriftstücken, Zeichnungen, bildlichen Darstellungen und Aufzeichnungen einschließlich technischer Aufzeichnungen, und deren Nutzbarkeit, einschließlich der Einräumung von Nutzungsrechten in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, soweit Zugang und Nutzung die Errichtung von Erdgasleitungen ermöglichen oder ihre Errichtung beschleunigen können. |
(2) 1Enteignungsbegünstigte für Enteignungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 können auch private oder öffentliche Unternehmen sein, die Erdgasleitungen errichten und dafür Enteignungsgegenstände nach Absatz 1 Nummer 1 benötigen. 2Der Enteignungsgegenstand darf nur für den in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Zweck verwendet werden.
(3) 1Die Enteignung nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn
1. |
sie zur Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie und zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit erforderlich ist, |
2. |
der freihändige Erwerb oder die Herstellung dem Enteignungsgegenstand gleichwertiger Sachen nicht oder nicht in angemessener Frist möglich ist und |
3. |
der Enteignungsbegünstigte sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb des Enteignungsgegenstandes zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat. |
2§ 19 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Für eine Enteignung nach Absatz 1 Nummer 1 ist eine Entschädigung in Höhe des Verkehrswertes des Enteignungsgegenstandes zu leisten. 2§ 21 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2, 4 Satz 1 und 2 und Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. 3In dem Verwaltungsakt nach Absatz 1 Nummer 1 sind Angaben zur Höhe der Entschädigung aufzunehmen, wenn diese zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes bereits feststeht. 4Der Verwaltungsakt muss die in § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten Angaben enthalten.
(5) Der Zugang zu und das Recht zur Nutzung von Unterlagen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 können auch zugunsten privater oder öffentlicher Unternehmen angeordnet werden, die die Erdgasleitungen im Sinne des Absatzes 1 errichten.
(6) 1Die Anordnung nach Absatz 1 Nummer 2 ist nur zulässig,
1. |
soweit die in den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 verkörperten Informationen nicht oder nicht in angemessener Frist auf andere Weise erlangt, erworben oder erstellt werden können und |
2. |
wenn der von der Anordnung Begünstigte sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb der Unterlagen und der Rechte zur Nutzung nach Absatz 1 Nummer 2 zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht hat. |
2In der Anordnung muss bestimmt werden, dass der Begünstigte die Rechte zur Nutzung nur solange und soweit ausüben darf, wie dies für die Errichtung von Erdgasleitungen im Sinne des Absatzes 1 notwendig ist. 3Die Anordnung kann bestimmen, dass der Zugang zu Unterlagen auch durch die Übermittlung von Kopien erfolgen kann, wenn diese den mit dem Zugang verfolgten Zweck in gleicher Weise erfüllen. 4Die herausgegebenen Unterlagen sind zurückzugeben, wenn das Recht zur Nutzung gemäß Satz 2 nicht mehr ausgeübt werden darf, dabei sind angefertigte Kopien zu vernichten. 5Die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) bleiben unberührt.
(7) 1Für die Nutzung der Unterlagen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, einschließlich der Einräumung von Nutzungsrechten in Bezug auf gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte, ist durch den Bund auf Antrag ein im Einzelfall angemessenes Entgelt zu leisten. 2Die Höhe des Entgelts kann in einem selbständigen Verwaltungsakt festgelegt werden. 3Die Erstattungsansprüche des Bundes gegen denjenigen, zu dessen Gunsten die Nutzungsrechte eingeräumt werden, können auch durch Verwaltungsakt festgesetzt werden.
(8) 1Verwaltungsakte nach dieser Vorschrift erlässt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. 2Eine Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.