Wird ein Nießbrauch später entgeltlich abgelöst, beseitigt der Übernehmer die Beschränkung seiner Eigentumsbefugnisse und verschafft sich hierdurch die vollständige rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht an dem Grundstück. Die Aufwendungen für die Ablösung des Nießbrauchsrechts sind Anschaffungskosten für den Vermögensgegenstand "Grundstück".[1]

Die Beurteilung der Ablösezahlung für das Nießbrauchsrechts als nachträgliche Anschaffungskosten bringt danach zwingend die Aufteilung in einen Grund-und-Boden- sowie einen Gebäudeanteil mit sich. Die Aufteilung hat nach dem Verhältnis der Verkehrswerte im Jahr der Ablösung zu erfolgen.[2] Der auf das Gebäude entfallende Anteil ist im Wege der AfA als Werbungskosten/Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn das Gebäude betrieblich genutzt wird oder der Einkünfteerzielung dient. Hierfür steht dem Übernehmer eine eigene AfA zu.

Für den Nießbraucher liegt bei Ablösung des Nießbrauchsrechts durch Einmalzahlung eine reine Vermögensumschichtung vor, die nicht steuerpflichtig ist.

[1] Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung v. 28.1.2011, 2196.1.1 – 2/1 St 32; BMF, Schreiben v.30.9.2013, IV C 1 -S 2253/07/10004, BStBl I 2013, 1184, Rz. 57, 59

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