BMF, Schreiben v. 1.3.1994, IV C 5 - S 1300 - 41/94
Merkblatt
Entlastung von deutscher Abzugsteuer gemäß § 50 a Abs. 4 EStG aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
Die Entlastung von deutscher Abzugsteuer nach § 50 a Abs. 4 EStG durch das Bundesamt für Finanzen § 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG) ist nach folgendem Verfahren durchzuführen:
1 Allgemeines
1.1 Grundlagen des Entlastungsverfahrens
Bei Einkünften im Sinne des § 50 a Abs. 4 EStG wird Abzugsteuer in der Regel zum Satz von 25 % oder 15 % erhoben. Ausländische Empfänger (Gläubiger) derartiger Einkünfte sind nach Maßgabe der DBA von dieser Abzugsteuer zu entlasten (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung). Rechtsgrundlage des Verfahrens ist § 50 d EStG.
1.2 Persönliche Abkommensberechtigung und ihr Nachweis
Abkommensberechtigt ist, wer im Abkommensstaat ansässig ist. Die Ansässigkeit richtet sich nach den Vorschriften des einzelnen DBA Für die Frage, wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist das deutsche Recht maßgebend, sofern das betreffende DBA keine Sonderbestimmungen enthält.
Bei der Ansässigkeit handelt es sich um ein steuerrechtliches Merkmal, über dessen Voraussetzungen allein der Wohnsitzstaat verläßlich Auskunft geben kann. Die Ansässigkeit ist daher regelmäßig durch eine Bescheinigung der für den Gläubiger der Einkünfte nach § 50 a Abs. 4 EStG zuständigen ausländischen Steuerbehörde auf dem Antragsvordruck nachzuweisen. Hierbei sowie beim Nachweis der sonstigen Voraussetzungen für die Abkommensberechtigung ist § 90 Abs. 2 AO zu beachten.
Der im anderen Vertragsstaat ansässige Gläubiger der Einkünfte nach § 50 a Abs. 4 EStG hat keinen Anspruch auf Entlastung nach den Abkommen, wenn diese Einkünfte seiner im Inland gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung zuzurechnen sind.
Einige DBA verlangen zusätzlich, daß die Einkünfte im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig sind, und/oder dorthin überwiesen werden.
1.3 Verfahrensarten
1.3.1 Freistellungsverfahren (vgl. Tz. 2)
Bei diesem Verfahren wird durch das Bundesamt für Finanzen vor der Auszahlung der Vergütungen im Sinne von § 50 a Abs. 4 EStG bescheinigt, daß die Abkommensvoraussetzungen vorliegen (Freistellungsbescheid); der inländische Zahlungsverpflichtete (Vergütungsschuldner) darf aufgrund einer Bescheinigung des Bundesamtes für Finanzen den Steuerabzug ganz oder teilweise unterlassen.
1.3.2 Erstattungsverfahren (vgl. Tz. 3)
Bei diesem Verfahren wird die Abzugsteuer zunächst vom Vergütungsschuldner einbehalten und an das für ihn zuständige Finanzamt abgeführt. Das Bundesamt für Finanzen erstattet die zuviel gezahlte Steuer auf Antrag des Gläubigers.
1.3.3 Kontrollmeldeverfahren (vgl. Tz. 4)
Bei diesem Verfahren kann ein Vergütungsschuldner von sich aus den Steuerabzug ganz oder teilweise unterlassen. Voraussetzung ist, daß der Vergütungsschuldner vom Bundesamt für Finanzen zur Anwendung des Kontrollmeldeverfahrens ermächtigt wurde und die Zahlungen die in Tz. 4 genannten Höchstbeträge nicht übersteigen. Der Vergütungsschuldner muß die Beträge dem Bundesamt für Finanzen jährlich mitteilen; dieses kann die für den Gläubiger zuständige ausländische Steuerbehörde über die Zahlungen unterrichten.
1.4 Gemeinsame Bestimmungen
1.4.1 Antragsberechtigter
Der Antrag auf Erstattung oder Freistellung ist vom Gläubiger zu stellen. Er kann vom Vergütungsschuldner oder von einem Dritten gestellt werden, wenn der Gläubiger hierzu Vollmacht erteilt hat. Eine Vollmacht zur Stellung des Antrags kann vermutet werden, wenn der Vergütungsschuldner oder der Dritte einen mit der amtlichen Ansässigkeitsbescheinigung versehenen Antrag vorlegt. Falls der Vergütungsschuldner oder ein Dritter die Erstattung der Abzugsteuer auf ein anderes Konto als das des Gläubigers beantragt, ist eine ausdrückliche schriftliche Vollmacht des Gläubigers notwendig. Bei Gläubigern in den Vereinigten Staaten gilt Tz. 5.1 entsprechend.
Der Antrag auf Teilnahme am Kontrollmeldeverfahren ist vom Vergütungsschuldner zu stellen.
1.4.2 Antragsfrist
Der Antrag auf Freistellung (vgl. Tz. 2) oder Erstattung (vgl. Tz. 3) ist innerhalb von vier Jahren zu stellen (vgl. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Dies gilt auch, wenn ein DBA eine kürzere Frist vorsieht. Die Antragsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vergütung dem Gläubiger zugeflossen ist (vgl. § 170 Abs. 1 AO).
1.4.3 Antragstellung und Vordrucke
Anträge im Entlastungsverfahren sind beim Bundesamt für Finanzen, 53221 Bonn, nach amtlichem Muster zu stellen. Antragsvordrucke sind beim Bundesamt für Finanzen erhältlich.
1.4.4 Mißbrauch
Die Entlastung erfolgt nicht, wenn das DBA mißbräuchlich in Anspruch genommen wird (vgl. § 50 d Abs. 1 a EStG).
1.4.5 Informationsaustausch
Im Rahmen der internationalen Amtshilfe können Kontrollmitteilungen an den ausländischen Wohnsitz- oder Sitzstaat des Gläubigers übersandt werden.
2 Freistellungsverfahren
2.1 Anwendungsbereich
Das Freistellungsverfahren kann grundsätzlich in allen Fällen des § 50 a Abs. 4 EStG angewendet werden § 50 d Abs. 3 EStG).
2.2 Freistellungsbescheid
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