Die Überführung betrieblicher Wirtschaftsgüter in einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen ist vor Einführung des § 6 Abs. 5 EStG mit Wirkung ab 1.1.1999 nicht als Entnahme aus dem einen und als Einlage in den anderen Betrieb zu werten.[1] Das Wirtschaftsgut wurde nach dieser Auffassung durch die Überführung nicht zu einem betriebs­fremden Zweck entnommen, da es in dem Betrieb als der Summe des gesamten Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen verblieb (weiter Betriebsbegriff).

Ob seit Einführung des § 6 Abs. 5 EStG mit Wirkung ab 1.1.1999 etwas anderes gilt, ist unklar. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG ist ein einzelnes Wirtschaftsgut, wenn es von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird, mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Damit ordnet das Gesetz in diesen Fällen zwingend die Buchwertfortführung an.

Der BFH[2] hat in einer Entscheidung zur Begrenzung des Schuldzinsenabzugs nach § 4 Abs. 4a EStG die Auffassung vertreten, dass der Begriff des Betriebs im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG "eng" zu fassen ist. "Enger Betriebsbegriff" bedeutet, dass bei Vorhandensein mehrerer Betriebe i. S. selbständiger wirtschaftlicher Einheiten auch i. S. der Entnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG mehrere Betriebe vorliegen.

 
Wichtig

Auffassung der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung[3] geht davon aus, dass es sich bei der Überführung eines einzelnen Wirtschaftsguts nach § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG um eine Entnahme i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG aus dem abgebenden Betriebsvermögen und um eine Einlage i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG bei dem aufnehmenden Betriebsvermögen handelt, deren Bewertungen abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 EStG in § 6 Abs. 5 EStG geregelt sind.

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