Leitsatz

Eine Entschädigungszahlung für Fluglärm stellt kein Entgelt i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG dar, wenn sie ungeachtet einer Vereinbarung von Stillhalte- und Wohlverhaltenspflichten im Wesentlichen als Ausgleich der Beeinträchtigungen des Grundstücks durch den Flugbetrieb anzusehen ist. Insoweit liegt ein veräußerungsähnlicher Vorgang vor.

 

Sachverhalt

Die Kläger bewohnen ein EFH in der sog. Flugschneise eines Flughafens. Im Streitjahr vereinbarten sie mit der Betreiberin des Flughafens zur Abgeltung der zwischen den Beteiligten offenen Fragen über die Auswirkungen des Flughafenbetriebs und etwaigen Entschädigungszahlungen eine Zahlung von 5.000 EUR. Voraussetzung für die Zahlung war das Eigentum an dem Grundstück in einem genau bestimmten Gebiet. Im Gegenzug verzichteten die Kläger auf sämtliche etwaigen bisher entstandenen Ansprüche, bekannt oder unbekannt, gegen die Flughafenbetreiberin. Das FA setze die Entschädigung als Einnahmen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG an, weil die Kläger in der Abgabe der Verzichtserklärung eine Leistung erbracht hätten und ein veräußerungsähnlicher Vorgang nicht vorliege.

 

Entscheidung

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die vereinbarte Zahlung diene einem doppelten Zweck, nämlich nicht nur als Entschädigung für die Wertbeeinträchtigung des Grundstücks, sondern zugleich für den Verzicht der Kläger, Ansprüche gegen die Flughafenbetreiberin zu stellen. Denn sie sei zur Abfindung behaupteter Ansprüche der Kläger und als Gegenleistung für bestimmte in der Vereinbarung näher genannte Verhaltenspflichten der Kläger gezahlt worden. Die Steuerbarkeit setze aber voraus, dass die Stillhalte-, Förder- und Wohlverhaltenspflichten als selbständige Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 3 EStG zu qualifizieren sind. Und nicht als unselbständige Nebenleistungen zum Entschädigungscharakter der Zahlung. Im Streitfall träten die Wohlverhaltenspflichten gegenüber den Entschädigungszahlungen ersichtlich so weit zurück, dass ein eigenständig zu bewertender Anteil der Leistung nicht besteht. Die Entschädigung selbst sei als veräußerungsähnlicher Vorgang im privaten Bereich nicht steuerpflichtig.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.11.2013, 7 K 1301/13 E

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