Nach der Erbauseinandersetzung ist hinsichtlich der weiteren Abschreibung zwischen dem unentgeltlich erworbenen Teil des Wirtschaftsguts und dem entgeltlich erworbenen Teil zu unterscheiden. Auf den unentgeltlich erworbenen Teil ist § 11d Abs. 1 EStDV anzuwenden.

Der Miterbe führt die von der Erbengemeinschaft vorgenommene Abschreibung anteilig fort. Soweit der Miterbe das Wirtschaftsgut entgeltlich erworben hat, sind der weiteren Abschreibung seine Anschaffungskosten zugrunde zu legen. Für den entgeltlich erworbenen Teil des Wirtschaftsguts bemisst sich die Abschreibung bei beweglichen Wirtschaftsgütern nach der tatsächlichen künftigen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts im Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung und bei Gebäuden nach den hierfür geltenden Vorschriften (i. d. R. § 7 Abs. 4 EStG). Danach kann sich bei Gebäuden für den unentgeltlich und den entgeltlich erworbenen Teil eine unterschiedliche Abschreibungsdauer ergeben.

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