Kurzbeschreibung
Dieser Erbbaurechtsvertrag enthält die wesentlichen Vertragsbestandteile, über die Einigung erzielt werden sollte.
Vorbemerkung
Bitte passen Sie den Textvorschlag an Ihre konkrete Situation an. Wichtig in diesem Zusammenhang ist vor allem die Index-Klausel. Ohne diese Klausel wird der Erbbauzins durch die Inflation wertmäßig immer weniger. Alternativ können Sie auch den Notar um einen entsprechenden Textvorschlag bitten. Dies ist dann allerdings in der Regel mit zusätzlichen Kosten verbunden.
Auf diese Tücken müssen Sie achten
Allgemeine Hinweise
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Erbbaurechtsvertrag
Erbbaurechtsvertrag |
(Beurkundungsprotokoll) |
I. Grundbuchstand
Im Grundbuch des Amtsgerichts … … … … für … … … … Band … Blatt … ist das Grundstück der Gemarkung … … … … im Eigentum von … … … … , in Abteilung II und III unbelastet, eingetragen.
II. Vertragsgegenstand
- Herr / Frau … … … … - Eigentümer - räumt hiermit der Firma … … … … … mit dem Sitz in … … … … - Erbbauberechtigter - ein Erbbaurecht an dem bezeichneten Grundstück ein, für das neben dem Erbbaurechtsgesetz vom 15. 1. 1919 in der derzeitigen Fassung folgende vertragliche Bestimmungen gelten, die zum Inhalt des Erbbaurechts gehören. Für die Beschaffenheit der Erbbaurechtsfläche übernimmt der Eigentümer keine Haftung.
- Das Erbbaurecht beginnt mit dem Tage der Eintragung im Grundbuch und endigt mit Ablauf des … ….
Der Erbbauberechtigte ist berechtigt und verpflichtet, innerhalb von 2 Jahren von heute an das Erbbaugrundstück mit Mietwohnhäusern und Garagen zu bebauen.
Eine Verwendung von Gebäude- oder Grundstücksteilen zu anderen Zwecken ist nur mit Genehmigung des Eigentümers des Erbbaugrundstücks zulässig. Gebäude, Einfriedungen, Gärten und sonstige unbebaute Flächen sind vom Erbbauberechtigten stets in gutem Zustand zu erhalten. Kommt der Erbbauberechtigte seinen Verpflichtungen nicht nach, ist der Eigentümer berechtigt, die notwendigen Instandhaltungsarbeiten auf Kosten des Erbbauberechtigten vornehmen zu lassen.
Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, die Gebäude stets zum vollen Wert gegen Brandschaden zu versichern und die Versicherung während der ganzen Dauer des Erbbaurechts aufrechtzuerhalten. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ist der Eigentümer berechtigt, die notwendigen Maßnahmen auf Kosten des Erbbauberechtigten zu treffen. Im Falle einer ganzen oder teilweisen Zerstörung der Gebäude ist der Erbbauberechtigte verpflichtet, die zerstörten Gebäude auf eigene Kosten unverzüglich wiederherzustellen.
- Der Erbbauberechtigte hat sämtliche aus dem Grundstück und aus dem Erbbaurecht entstehenden Abgaben und Lasten ab ....... zu tragen.
Zur Veräußerung des Erbbaurechts und zu dessen Belastung mit Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden oder Reallasten, Dauerwohn- oder Dauernutzungsrechten ist die vorherige Genehmigung des Eigentümers erforderlich.
Eine Veräußerungs- bzw. Belastungsgenehmigung ist nicht notwendig, wenn die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts von dem Gläubiger einer mit Zustimmung des Eigentümers eingetragenen dinglichen Belastung betrieben wird.
Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, das Erbbaurecht bei Eintritt folgender Voraussetzungen auf Verlangen des Eigentümers auf diesen oder einen von ihm zu bestimmenden Dritten zu übertragen (Heimfall):
- wenn der jeweilige Erbbauberechtigte den Bestimmungen der Ziffern 3 oder 4 dieses Abschnittes zuwiderhandelt,
- wenn der Erbbauberechtigte mit der Zahlung des Erbbauzinses in Höhe von 2 Jahresraten im Rückstand ist,
- wenn über das Vermögen des Erbbauberechtigte ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung des Erbbaurechts angeordnet wird.
Treten die Voraussetzungen zur Ausübung des Heimfallrechts vor dem grundbuchamtlichen Vollzug dieses Vertrags ein, so steht dem Grundstückseigentümer das Rücktrittrechts von diesem Vertrag zu. Macht der Grundstückseigentümer von dem Heimfall- oder Rücktrittsrecht Gebrauch, hat er dem Erbbauberechtigten für die Bauwerke eine Entschädigung zu gewähren. Die Höhe der Entschädigung beträgt zwei Drittel des gemeinen Werts der Bauwerke im Zeitpunkt der Ausübung des Heimfallanspruchs.
- Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags kann der Grundstückseigentümer die Bezahlung einer Vertragsstrafe bis zum 3fachen des jährlichen Erbbauzinses vom Erbbauberechtigten fordern. Die Vertragsstrafe kann bei Fortsetzung der Zuwiderhandlung wiederholt verlangt und auch neben der Ausübung des Heimfallrechts gefordert werden.
- Erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, hat der Eigentümer dem Erbbauberechtigten für die Bauwerke eine Entschädigung zu leisten. Die Höhe der Entschädigung beträgt zwei Drittel des gemeinen Werts der Bauwerke im Zeitpunkt des Erlöschen...