Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 04.01.1999, 34-S 3850-2/5-75936

Nach § 35 Abs. 3 ErbStG ist bei Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden von einer Erbengemeinschaft (d. h. von sämtlichen Miterben) das Finanzamt zuständig, das für die Bearbeitung des eigentlichen Erbfalls zuständig ist oder sein würde. Die örtliche Zuständigkeit entscheidet u. a. darüber, welches Land Gläubiger der Steuerforderung ist. Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll das Finanzamt, das den Erbfall bereits kennt, auch die Steuerpflicht von Schenkungen der Erbengemeinschaft aus dem Nachlass prüfen und die Steuer hierfür festsetzen. Die Vorschrift hat im Wesentlichen Bedeutung für die Abwicklung von Erbfällen, bei denen ein oder mehrere Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung zu Lasten der anderen Miterben mehr erhalten, als ihrer jeweiligen Erbquote entspricht.

§ 35 Abs. 3 ErbStG ist auch dann anzuwenden, wenn die Erbengemeinschaft nur aus zwei Erben besteht, und der eine Miterben bei der Erbauseinandersetzung eine Schenkung an den anderen Miterben dadurch ausführt, dass er ihm mehr aus dem Nachlassvermögen überlässt, als diesem nach seiner Erbquote zusteht.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder.

 

Normenkette

§ 35 Abs. 3 ErbStG

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