Eine Anrechnung kommt nur bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) sowie bei erweiterter unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG) in Betracht. Die erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht liegt vor, wenn sich ein deutscher Staatsangehöriger nicht länger als 5 Jahre im Ausland aufgehalten hat, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben. Die Anrechnung gilt dagegen nicht bei beschränkter oder erweitert beschränkter Erbschaftsteuerpflicht, denn § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG verweist nur auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wo die unbeschränkte bzw. die erweiterte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht geregelt ist.

Bis zum 24.6.2017 kommt die Vorschrift auch bei einem Antrag eines beschränkt Steuerpflichtigen auf unbeschränkte Steuerpflicht (§ 2 Abs. 3 ErbStG) zur Anwendung.[1] Dies gilt ab dem 25.6.2017 nicht mehr. Durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz wurde § 2 Abs. 3 ErbStG aufgehoben und dem folgend § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG geändert.[2]

[1] S. Wortlaut der bis zum 24.6.2017 geltenden Gesetzesfassung des § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG: "...in den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 ErbStG"
[2] Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 21 ErbStG Rz. 11, Stand: 10. Juli 2023.

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