Enthält ein Doppelbesteuerungsabkommen die Regelung, dass eine Anrechnung der ausländischen Steuer vorzunehmen ist, dann bestimmt § 21 Abs. 4 ErbStG, dass dies nach den Grundsätzen gem. § 21 Abs. 1 ErbStG bis § 21 Abs. 3 ErbStG durchzuführen ist.
Anwendung
Die Vorschrift des § 21 ErbStG findet entweder Anwendung, wenn kein DBA vorliegt oder das DBA die Anrechnung gem. § 21 ErbStG zulässt.
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