Berechnung der auf begünstigtes Vermögen entfallenden Steuer
Erblasser E verstirbt. E hat seinen Sohn S zum Alleinerben bestimmt. Im Nachlass befindet sich eine 100 %ige Beteiligung an der E-GmbH und Kapitalvermögen mit einem Wert in Höhe von 750.000 EUR. Die GmbH-Beteiligung hat einen Steuerwert von 1.400.000 EUR. Hiervon sind begünstigtes Vermögen 1.300.000 EUR und nicht begünstigtes Vermögen 100.000 EUR. Für den Erwerb des begünstigten Vermögens hat S keinen Antrag auf Anwendung der 100 %igen Optionsverschonung gestellt. Für den Erwerb der GmbH-Beteiligung hat E einen Kredit aufgenommen. Dieser valutiert noch am Todestag in Höhe von 200.000 EUR.
Lösung
Es ergibt sich für Sohn S die folgende Berechnung:
1. Zunächst ist der gesamte Vermögensanfall zu ermitteln.
E-GmbH-Beteiligung
davon nicht begünstigtes Vermögen |
100.000 EUR |
begünstigtes Vermögen |
1.300.000 EUR |
./. 85 % Verschonungsabschlag |
./. 1.105.000 EUR |
verbleiben |
195.000 EUR |
./. Abzugsbetrag |
./. 127.500 EUR |
Steuerpflichtiges begünstigtes
Unternehmensvermögen |
67.500 EUR |
+ 67.500 EUR |
Kapitalvermögen |
|
+ 750.000 EUR |
gesamter Vermögensanfall |
|
917.500 EUR |
2. Der gleitende Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG berechnet sich wie folgt:
verbleibendes begünstigtes Betriebsvermögen |
195.000 EUR |
150.000 EUR |
./. Abzugsbetrag |
/. 150.000 EUR |
|
übersteigender Betrag |
45.000 EUR |
|
hiervon 50 % (abgerundeter Wert) |
22.500 EUR |
./. 22.500 EUR |
verbleibender Abzugsbetrag |
|
127.500 EUR |
3. Kürzung der Schuld gem. § 10 Abs. 6 ErbStG für die GmbH-Beteiligung
Vermögensanfall (nach Tz. 1) vor abziehbaren Schulden 917.500 EUR
Die gesamte valutierende Schuld beträgt 200.000 EUR und ist wie folgt aufzuteilen:
auf nicht begünstigtes Vermögen entfallender Teil der Schuld
200.000 EUR × 100.000 EUR : 1.400.000 EUR = |
14.285 EUR |
ungekürzt abziehbarer Teil der Schuld = |
./. 14.285 EUR |
auf begünstigtes Vermögen entfallender Teil der Schuld 200.000 EUR ./. 14.285 EUR = |
185.715 EUR |
185.715 EUR × 67.500 EUR : 1.300.000 EUR = |
./. 9.643 EUR |
Vermögensanfall nach abziehbare Schulden |
893.572 EUR |
5. Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs und der Erbschaftsteuer
Anteil des begünstigten Vermögens ermittelt sich wie folgt:
(67.500 EUR – 9.643 EUR) : 893.572 EUR = 6,48 %
Die anfallende Erbschaftsteuer ergibt sich wie folgt:
(Steuerklasse I; 15 % von 483.200 EUR) |
72.480 EUR |
auf begünstigtes Vermögen entfällt (72.480 EUR × 6,48 %) = |
4.697 EUR |
Dem Sohn S ist, wenn er den entsprechenden Antrag stellt, eine Steuer in Höhe von 4.697 EUR zu stunden.